Neue Genehmigungspflicht bei Asbest-Arbeiten für Bauunternehmen ab dem 20. Dezember 2026
(03.11.2026) Laut der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) müssen Unternehmen im Bau- und Handwerksbereich ab dem 20. Dezember 2026 bei bestimmten Arbeiten im Baubestand eine neue, behördliche Genehmigungspflicht beachten. Andernfalls drohen Bußgelder und Baustopps.
Die Neuregelung betrifft Unternehmen, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (bis zu 100.000 Fasern/m³) durchführen. Darunter fallen alle asbesthaltigen Bauteile oder Materialien z.B. auch der Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge oder der flächenhafte Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. Unternehmen benötigen dann zwingend eine behördliche Erlaubnis. Haben Unternehmen bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos, sei keine zusätzliche Genehmigung nötig.
„Wer künftig Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen will, sollte jetzt prüfen, ob der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreichen. So lassen sich Verzögerungen bei geplanten Arbeiten vermeiden“, sagt Björn Kass, Präventionsleiter der BG BAU.
Fakten im Überblick:
- Für Abbruch- und Rückbauarbeiten an asbesthaltigen Materialien muss eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, z.B. dem Gewerbeaufsichtsamt, vorliegen.
- Die Genehmigung wird mit der sogenannten unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Auch bestehende Anzeigen müssen vor dem Stichtag um diese Genehmigung erweitert werden.
- Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige bei der Behörde als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt (Genehmigungsfiktion). Ohne schriftlichen Genehmigungsbescheid dürfen die Arbeiten erst nach Ablauf dieser Frist ausgeführt werden.
- Nachweise: Mit dem Antrag müssen Unternehmen ihre eingesetzten Mitarbeiter namentlich benennen sowie deren Fachkunde (Grundkenntnisse Asbest) und die arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen.
- Ausnahme Instandhaltung: Arbeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung brauchen keine Genehmigung. Hier reicht weiterhin die unternehmensbezogene Anzeige der Arbeiten.
Die BG BAU stellt ihren Mitgliedsunternehmen für die unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ein entsprechendes Formular unter bgbau.de/service zur Verfügung, um die Genehmigung zu erleichtern.
Der Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand” der BG BAU erläutert die rechtlichen Anforderungen und zeigt, was bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien zu beachten ist.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
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- Geogener Asbest in Baustoffen: Prüflabor CRB fordert klare Regelungen für natürliche Asbestvorkommen (25.03.2026)
- BG BAU Leitfaden: „Asbest beim Bauen im Bestand” aktualisiert (24.02.2026)
- Neuregelungen 2026 für ausführende Baugewerke(06.01.2026)
siehe zudem:
- Arbeitsschutz bei Baulinks
- Literatur / Bücher zum Thema Baubetrieb und Arbeitsschutz


