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Hellgrünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld (Flughafen Berlin Brandenburg, BER)

(16.3.2006) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Musterklagen von Anwohnern und von vier Gemeinden gegen den vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum einzigen internationalen Verkehrsflughafen in der Region Berlin-Brandenburg zum überwiegenden Teil abgewiesen. Ohne Erfolg blieben die Hauptanträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004. Hingegen hatten die Kläger mit einigen ihrer auf besseren Lärmschutz gerichteten Hilfsanträge Erfolg. So hat das Gericht die Planfeststellungsbehörde insbesondere verpflichtet, ein weitgehendes Nachtflugverbot in der nächtlichen Kernzeit von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr anzuordnen.

Berlin Brandenburg International (BBI) wird unser Hauptstadt-Flughafen

Die Entscheidung, den künftigen Luftverkehrsbedarf der Region Berlin-Brandenburg durch Konzentration auf einen einzigen internationalen Verkehrsflughafen zu decken und zu diesem Zweck den Flughafen Berlin-Schönefeld als "Single"-Flughafen zum Flughafen "Berlin Brandenburg International (BBI)" (inzwischen FBB oder BER) auszubauen, ist auf der Ebene der Landesplanung gefallen. Sie findet ihre Grundlage in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 28. Oktober 2003. Die maßgebende Zielfestlegung Z 1 dieses Planes ist rechtmäßig und wirksam.

  • Die Abkehr vom gegenwärtigen Berliner Flughafensystem (Tegel, Tempelhof, Schönefeld) verletze das raumplanerische Abwägungsgebot nicht.
  • Die Ablehnung stadtferner Standortalternativen wie Sperenberg oder Jüterbog-Ost sei ebenfalls frei von Abwägungsfehlern.
  • Die von der Landesplanung angeführten Hauptgründe für den Ausbau von Schönefeld wie ...
    • die Nähe zur Bundeshauptstadt Berlin als dem Hauptaufkommensgebiet,
    • die gute Einbindung in das bestehende Straßen- und Schienennetz und
    • das größere wirtschaftliche Entwicklungspotenzial eines stadtnahen Standorts rechtfertigen das Ausbauvorhaben.

Die Träger der Landesplanung haben demnach hinreichend berücksichtigt, dass bei der Wahl eines stadtfernen Standorts die Anzahl der von Fluglärm Betroffenen wesentlich geringer als bei einem Flughafen in der Nähe des großstädtischen Ballungsraumes ist. Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes (Betriebsbeschränkungen, Schallschutzfenster) sind dem Verfahren der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen. Der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in seinem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 10. Februar 2005 (OVG 3 D 104/03.NE), die Zielfestlegung Z 1 des LEP FS sei wegen erheblicher Abwägungsmängel unwirksam, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt.

Lärmschutzkonzept muß verbessert werden

Defizite weise indessen das Lärmschutzkonzept auf, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt. Durch diese Mängel werde das Grundgerüst der Planung zwar nicht in Frage gestellt, zur Fehlerbehebung bedarf es jedoch einer Planergänzung. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen des Abwägungsgebotes vor allem deshalb nicht, weil er einen zeitlich unbeschränkten Nachtflugbetrieb zulässt. Der Flughafen Schönefeld ist - auch im An- und Abflugbereich - von Siedlungsflächen umgeben. An einem solchen Standort darf der Planungsträger es mit bloßen Maßnahmen des passiven Schallschutzes nur dann bewenden lassen, wenn gewichtige Bedarfsgesichtspunkte es rechtfertigen, die Lärmschutzbelange der Nachbarschaft hinter die öffentlichen Verkehrsinteressen zurückzusetzen. Diesen Nachweis habe der Vorhabenträger nicht erbracht. Jedenfalls in der Kernzeit der Nacht (0.00 Uhr bis 5.00 Uhr) überwiege das Interesse der Anwohner, von Fluglärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben. Auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr und von 5.00 bis 6.00 Uhr sei nur der Flugbetrieb unbedenklich, der sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht innerhalb des Tagzeitraumes abwickeln lasse.

In dem Fehlerbehebungsverfahren wird die Planfeststellungsbehörde außerdem zu entscheiden haben, welcher Maximalpegel in den Nachtrandzeiten einzuhalten ist und welchen Lärmschutz der Außenwohnbereich genießt. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Maximalpegelregelung sei durch inhaltliche Widersprüche gekennzeichnet, die zur Unanwendbarkeit führen. Zu kurz greife der Planungsträger auch bei der Frage, ob sich der Schutz des Außenwohnbereichs nur auf die Sicherung zumutbarer Kommunikationsverhältnisse beschränke oder die Wahrung der Erholungsfunktion und die vorbeugende Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen mit einschließe. Ansonsten biete das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers keinen Anlass zu Beanstandungen.

Grundwasserabsenkung erlaubt

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der wasserrechtliche Regelungsteil. Die Planfeststellungsbehörde durfte die Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung erteilen, ohne zuvor Sorge dafür tragen zu müssen, dass im Bereich des Absenkungstrichters alle Altlasten saniert werden. Unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen Planfeststellungsbehörde und Bodenschutzbehörde reicht das im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Monitoring-Programm zur Risikobewältigung aus. Der Planfeststellungsbeschluss genügt ferner den Anforderungen des Naturschutzrechts. Insbesondere ist den Erfordernissen des europäischen Naturschutzrechts (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) Rechnung getragen. Die Einbeziehung des ökologisch wertvollen Glasowbachs in das Entwässerungskonzept des Vorhabenträgers stößt auf keine unüberwindbaren FFH-rechtlichen Hindernisse. Die Beeinträchtigung zahlreicher Tier- und insbesondere Vogelarten steht dem Flughafenausbau nicht im Wege, da nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Befreiung erfüllt sind.

Der Planfeststellungsbeschluss ist trotz Abweisung der Anfechtungsklagen der Musterkläger formal noch nicht sofort vollziehbar. Denn es bestehen zugunsten einiger anderer, an den Musterverfahren nicht beteiligter Kläger noch Eilentscheidungen des Gerichts, durch die im April/Mai 2005 die aufschiebende Wirkung der Klagen dieser Kläger angeordnet worden ist. Das beklagte Ministerium oder die beigeladenen Träger des Vorhabens können gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Aufhebung dieser Eilbeschlüsse wegen veränderter Umstände beantragen.

Deutsche Bauindustrie begrüßt Urteil zum Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg International

Als Aufbruchsignal und wichtigen Impuls für die Wirtschaftsregion  Berlin-Brandenburg, insbesondere für die Bauwirtschaft, hat der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bau des Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI) begrüßt. "Nach Querelen, die über ein Jahrzehnt angedauert haben, wird Berlin endlich ein Luftfahrtdrehkreuz erhalten, das der Hauptstadt angemessen ist und die strukturschwache Region Brandenburg wirtschaftlich besser integriert", erklärte Knipper heute in Berlin.

BBI werde auf Jahre hinaus das mit Abstand wichtigste Infrastrukturprojekt der Region sein und der Hauptstadt einen wichtigen Vorteil im Standortwettbewerb sichern, fügte Knipper hinzu. Darüber hinaus habe BBI auch für die gesamte deutsche Wirtschaft eine enorme Bedeutung. "Mit dem Großflughafen BBI hätte Deutschland neben  Frankfurt/Main und München einen internationalen Großflughafen, der Deutschlands Position im Handel mit Mittel- und Osteuropa strategisch stärkt und sichert.

Knipper erläuterte, dass man die Schaffung von 40.000 Dauerarbeitsplätzen in der Region durch den Großflughafen erwartet. An direkten Bauleistungen würden über 2,6 Milliarden Euro ausgeschrieben, die während der fünfjährigen Bauphase jährlich etwa 6.000 Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft schaffen bzw. sichern. Jetzt komme es darauf an, die Planungen so schnell wie möglich umzusetzen und die optimale Anbindung des Flughafens an die Schiene und Straße zu gewährleisten. Hierzu zählten vor allem die Fertigstellung der im Bau befindlichen Autobahn A113 und die zügige Abwicklung der Schienenverbindung zwischen dem Flughafenbahnhof und der Görlitzer Bahn.

Übrigens: Die Kapazität des neuen Flughafens soll nach den Plänen der Länder Berlin und Brandenburg und des Bundes von derzeit 4,5 Millionen Passagiere jährlich auf den bisherigen Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld auf 30 Millionen Passagiere gesteigert werden.

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