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Fiskus hilft beim Befall einer Immobilie mit Hausschwamm

(26.9.2011) Es gibt für Immobilienbesitzer nur wenige Nachrichten, die schlimmer sind als die vom Befall des eigenen Gebäudes mit Hausschwamm. Nach Überzeugung der Gerichte kommt das einer „privaten Katastrophe“ gleich und deswegen erhält der Betroffene die Möglichkeit, die anfallenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen - so hat es die Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 12 K 10270/09)

Der Fall: Ein Sachverständige stellte fest, dass die Wohnung seines Mandanten vom Hausschwamm und von Braunfäule befallen sei. Der Fachmann empfahl dringend eine Sanierung des Mauerwerks, um einerseits die Substanz des Gebäudes nicht weiter zu gefährden und um andererseits Gesundheitsschäden zu vermeiden. Die Kosten für diese Arbeiten beliefen sich auf gut 10.000 Euro. In der nächstfolgenden Steuererklärung machte der Hauseigentümer diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt sagte Nein und argumentierte u.a. damit, dass der Schwammbefall aufgrund seiner Häufigkeit nicht als außergewöhnlich anzusehen sei. Zudem könne auch ein Verschulden vorliegen - entweder der Baufirma wegen mangelhafter Arbeit oder der Bewohner wegen unzureichender Lüftung.


Bild aus dem Beitrag "Hausschwamm - eine unterschätzte Gefahr" vom 24.6.2008

Das Urteil: Die niedersächsischen Finanzrichter stellten sich allerdings auf die Seite des Steuerzahlers. Es handle sich hierbei um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes, merkten sie an. Denn das „Ereignis“ Hausschwamm sei einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder einer privaten Katastrophe wie einem Wohnungsbrand gleich zu setzen. Es handle sich „nach allgemeiner Wahrnehmung“ um „einen besonderen Schicksalsschlag“, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst werde. Nichts spreche für ein eigenes Verschulden des Betroffenen und auch Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht realisierbar.

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