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Parkettindustrie begrüßt Konsens zu Feuchte-Grenzwerten im Estrich

(8.7.2022) Für die Restfeuchte von frisch verlegtem Estrich gibt es Grenzwerte, die auch für Parkettverleger relevant sind. Angesichts technischer Neuerungen hat der zuständige Sachverständigenrat den Stellenwert der geltenden Grenzwerte zur Restfeuchte von Estrich bekräftigt. Der Verband der Deutschen Parkettindustrie (vdp) begrüßt den Konsens.

Zur Erinnerung: Für das fachgerechte Verlegen von Holzfußboden bildet ein trockener Estrich eine solide Grundlage. Für die Restfeuchte des Estrichs gibt es daher klare Regeln. So gelten ...

  • bei beheizten Zementestrichen ein Limit von 1,8 CM-% für die Restfeuchte und
  • bei unbeheizten Zementestrichen ein Limit von 2,0 CM-%.
Foto © Uzin Utz 

Festgelegt sind diese Werte laut den geltenden fachlichen Regeln und der DIN 18560. Die Bedeutung dieser Werte hat der Deutsche Sachverständigentag des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) sowie des Bundesverbandes der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. nun bekräftigt. „Der vdp und insbesondere das technische Lenkungsgremium des Verbandes begrüßen die Vorgehensweise der Sachverständigen“, erklärt vdp-Vorsitzender Michael Schmid. Er zeigte sich erfreut, „dass hier eine einheitliche Linie für Bodenbeläge auf beschleunigte Estriche geschaffen wurde“.

Hintergrund des Votums der Sachverständigen bei ihrer jüngsten Sitzung im Juni in Köln sind Produktentwicklungen durch Zusatzstoffe, so durch sogenannte Trocknungsbeschleuniger. Von einigen Herstellern von Zusatzmitteln erklärte höhere Grenzwerte bedeuteten in der Praxis ein erhöhtes Schadensrisiko für die Beteiligten, hatte der BVPF erklärt. Praktische Erfahrungen hätten gezeigt, dass dieses Risiko seitens der Auftragnehmer der Parkett- und Bodenbelagsarbeiten gegenüber den Auftraggebern nicht bewertet werden könne, da viele Parameter, wie z. B. Funktionsweisen und Dosierungen der Zusatzmittel sowie weitere Einflussfaktoren des einzelnen Estrichs dem Auftragnehmer der Parkett- und Bodenbelagsarbeiten unbekannt seien und von ihm weder geprüft noch bewertet werden könnten.

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