De-minimis-Erklärung für Förderungen: KfW vereinfacht Anfragsverfahren für WEGs
(5.7.2015) Die KfW hat Ihr Antragsverfahren für die Zuschussprogramme zur energetischen Sanierung und zum altersgerechten Umbau (Programme 430 und 455) in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) deutlich vereinfacht. Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG; demnach entfällt das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümers. Die Bundesregierung erhofft sich damit eine bessere Abnahme von KfW-Förderprogrammen und eine Ankurbelung des energetischen Sanierungsprozesses bei Wohnungseigentümergemeinschaften.
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hat sich seit langem für diese Regelung stark gemacht und begrüßt ausdrücklich die neue Regelung: „Mit dieser Änderung kommt es zur vereinfachten Beantragung der Förderprogramme und damit hoffentlich zu einer Erhöhung der Sanierungsquote. Mit der neuen Regelung erkennt die Bundesregierung zudem, dass der Schlüssel zum Gelingen der Klimawende im Gebäudebereich in Wohnungseigentümergemeinschaften liegt“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV.
Für das Erreichen eines klimaneutralen Gebäudebestandes ist eine jährliche Sanierungsquote von mindestens zwei Prozent notwendig. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften liegt diese Quote jedoch derzeit bei weit unter einem Prozent. Gründe dafür sind u.a. die heterogene Struktur von WEGs, unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten der Eigentümer und eine komplizierte Beschlussfindung. Auch die Beibringung einer unterzeichneten De-minimis-Erklärung aller vermietenden Wohnungseigentümer galt bisher als ein Hindernis für die Durchführung energetischer Sanierungen und barrierereduzierender Umbaumaßnahmen.
Hintergrund: De-minimis-Beihilfen
Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.
zur Erinnerung: Der lateinische Begriff „de minimis“ bedeutet soviel wie „auf kleine Dinge“ oder „Dinge von geringer Bedeutung“, auf welche kein Rechtsstaat Rücksicht nimmt.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV)
- KfW und KfW Förderbank
- Förderratgeber von co2online und Fördermitteldatenbank von fe.bis
- GdW: „Bezahlbarer Mietwohnungsbau braucht Anhebung der linearen Abschreibung“ (2.9.2018)
- Neue Infobrief-Reihe von DDIV und KfW für Eigentümergemeinschaften und Wohnimmobilienverwalter (8.1.2018)
- Wohnungseigentümergemeinschaften gelten als Schlusslicht bei der energetischen Sanierung (20.6.2016)
- Reform des Wohnungseigentumsrechts gefordert (25.4.2016)
- Schulden für Sanierung einer Wohnanlage bei einer WEG legitim (7.2.2016)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- Verwaltercheckliste für (angehende) Wohnungseigentümer von VPB und DDIV (5.1.2015)
- Symposium zur energetischen Sanierung durch Wohnungseigentümergemeinschaften (27.5.2014)
- Wie Energie sparen gelingen kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) (10.12.2013)
- LBS-Sofortfinanzierung für Wohnungseigentümergemeinschaften (4.11.2013)
siehe zudem:
- SanReMo-Magazin, Baupolitik, Baufinanzierung und Immobilien auf Baulinks
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