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Mindestlohngesetz hat beachtliche Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

(20.12.2015) Eine vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) durchge­führte Umfrage unter bundesweiten Immobilienverwaltern kam zum Ergebnis, dass knapp 70% aller Beschäftigten in Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaften (WEG) und Immobilienverwaltungen unmittelbar vom Mindestlohngesetz betroffen seien. Für sie gilt die mit dem Gesetz zum 1. Januar 2015 eingeführte Aufzeichnungspflicht (§17 MiLoG). Demnach sind u.a. geringfügig Beschäftigte aus dem Bau-, Gaststätten- und Gebäudereinigungsgewerbe verpflichtet, ihre wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Der Nachweis muss dem Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen zur Prüfung und Dokumentation vorlie­gen. In Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaften und Hausverwaltungen trifft dies vor allem angestellte Hausmeister, Gärtner und Reinigungskräfte, aber auch Beschäftig­te in der Verwaltung selbst.

Insbesondere die praktische Umsetzung der Arbeitszeitdokumentation stellt laut Um­frage  Immobilienverwaltungen und ihre Beschäftigten vor große Herausforderungen und einen erheblichen Mehraufwand. Mehr als die Hälfte der Befragten bezeichnete die Anwendung der Dokumentationspflicht als schleppend oder katastrophal, nur 10% fühlen sich gut oder sehr gut aufgestellt. Gründe für Probleme seien u.a. ...

  • eine fehlende Sorgfalt der Beschäftigten bei der Aufzeichnung,
  • ein geringes Verständnis für die Notwendigkeit der Dokumentationspflicht,
  • die Entfernung zwischen dem Büro der Immobilienverwaltung und dem Arbeitsort der Beschäftigten sowie
  • sprachliche Barrieren, unterschiedliche Altersstrukturen und Bildungsgrade, die dazu führen würden, dass Mitarbeiter häufig mit der Dokumenttion überfordert wären.

Einige Unternehmer berichteten zudem über Mitarbeiter, die es einfach ablehnen, Ar­beitszeitnachweise gemäß MiLoG zu führen.

Mehraufwand führt zu Kostensteigerungen in der Immobilienverwaltung

Die Umsetzung der neuen Vorschriften führen dem Vernehmen nach bei Immobilien­verwaltungen zu einem erheblichen Mehraufwand: Die Prüfung und Anpassung von Arbeitszeiten, Stundenlöhnen und Verträgen sowie die wöchentliche Arbeitszeitdoku­mentation ergäben einen einmaligen Mehraufwand von durchschnittlich 25 Stunden. Darüber hinaus seien monatlich weitere vier Stunden für die Abfrage, Erinnerung und Prüfung der Arbeitszeitnachweise erforderlich.

Jedes dritte Unternehmen verzeichnete aufgrund des MiLoG gestiegene Lohnkosten, im Schnitt um 9,1% . Knapp zwei Drittel der Verwalter haben daraufhin mit Preisstei­gerungen reagiert: 26 Prozent haben die Mehrkosten an die WEG weitergereicht. Jede fünfte Immobilienverwaltung hat zudem die Grundvergütung, jede siebte die Stun­densätze erhöht. Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass Immobilienverwaltun­gen den finanziellen Mehraufwand nicht ohne weiteres abfedern können.

Überhaupt würde die Vielzahl neuer Gesetze und Verordnungen dazu führen dazu, dass Verwaltungen zunehmend ihre Vergütungsstruktur den neuen Bedingungen an­passen. Bereits das 3. DDIV-Branchenbarometer ergab, dass 2015 über 60% der Im­mobilienverwaltungen ihre Vergütungssätze zwischen fünf und acht Prozent angehoben hätten.

Personelle Konsequenzen die Folge

Jedes zweite Unternehmen hat auf das MiLoG mit personellen Veränderungen reagiert. Am häufigsten wurden Tätigkeiten an Fremdunternehmen ausgelagert (29%). Jedes achte Unternehmen verringerte die Stundenzahl seiner Beschäftigten. In neun Prozent der Unternehmen führte das MiLoG sogar zu Kündigungen. Nur vereinzelt habe das Ge­setz zu Personalzuwachs geführt, um den erhöhten Aufwand in der Personalabteilung und der Lohnabrechnung abfedern zu können. Zusätzlich dazu verzichtet knapp jedes zweites Unternehmen auf Neueinstellungen vor allem von geringfügig Beschäftigten. In Zeiten von Nachwuchssorgen und Fachkräftemangel könnte dies jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Branche haben.

Nur jede 4. Verwaltung hat einen Haftungsausschluss mit Subunternehmen geregelt

Die Umfrage ergab zudem, dass nur knapp ein Viertel der befragten Unternehmer ei­nen Haftungsausschluss geregelt haben, obwohl im MiLoG eine verschuldensunabhän­gige Generalunternehmerhaftung enthalten ist. Hintergrund könnte sein, dass viele der befragten Unternehmer sich mit diesem Haftungsrisiko noch nicht ausreichend befasst haben, da knapp ein Drittel der Befragten die Frage nicht beantworteten. Auch gaben einige Unternehmen an, dass bisher die Zeit fehlte, bzw. die Umsetzung des Haftungs­ausschlusses noch in Arbeit sei.

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