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Neue TRBS 2121-1 nimmt Ersteller und Nutzer von Gerüsten gleichermaßen in die Verantwortung

(7.11.2019) Die Verantwortlichen für einen reibungslosen Ablauf von Baustellen kommen in der täglichen Praxis nur selten um das Aufstellen eines Gerüstes herum ... und sollten sich sehr bewusst sein, dass sie von der seit dem 11. Februar 2019 gültigen TRBS 2121-1 stärker in die Verantwortung genommen werden. Die neuen Technischen Regeln für Betriebssicherheit unterscheiden deutlich zwischen den Phasen der Gerüsterstellung (Auf-, Um- und Abbau) und der Gerüstnutzung (Gebrauch des Gerüstes).

alle Fotos / Illustrationen © PERI GmbH 

Zur Erinnerung: Etwa ein Fünftel aller Unfälle auf Baustellen sind Sturz- und Absturzunfälle. Allein 2017 verzeichnete die BG BAU rund 21.000. Mehr als ein Drittel der tödlichen Unfälle waren Absturzunfälle - siehe Beitrag vom 3.9.2018. Selbst Abstürze aus vergleichsweise geringen Höhen können schon gefährliche Folgen verursachen.

Eine wirksame Absturzsicherung muss alle Bauprozesse berücksichtigen. Dabei hängt die Art, wie die Nutzer gegen Abstürze zu sichern sind, vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere beim Auf-, Um- und Abbau sowie beim Arbeiten auf Gerüsten bestehen für die Beschäftigten eine Vielzahl von Gefahren, die sich durch präventive Maßnahmen durchaus verringern lassen.

Abkehr von der „quasi-tolerierten“ Baupraxis

Konkret geht es bei der TRBS 2121-1 um die „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“. Angesicht der Tatsache, dass der Einsatz von Arbeits- und Schutzgerüsten die zentrale Voraussetzung für fast alle Formen des Hochbaus ist, bedeutet die erneuerte TRBS 2121-1 eine Zäsur gegenüber einer bisher „quasi-tolerierten“ Baupraxis, in der die Sicherheitsfragen als Hemmnis für die Wirtschaftlichkeit erscheinen.

Gerüste benötigen Montageanweisungen und Gebrauchsanleitungen

Grundsätzlich sind nach der neuen TRBS 2121-1 bestimmte Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Dazu zählt zunächst einmal der Nachweis der Brauchbarkeit. Dieser gilt als erbracht, wenn der Aufbau nach allgemein anerkannter Regelausführung erfolgt und, sofern in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) gefordert, das Gerüstsystem über eine gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.

Falls der Nachweis der Brauchbarkeit nicht direkt erbracht werden kann, muss er in Form eines Standsicherheitsnachweises sowie der Erstellung einer Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- und Abbau) und einer Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) erfolgen. Der alleinige Einsatz einer Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) reicht nicht aus.

Zudem müssen jetzt auch Angaben zu Zugängen und Prüfzeitpunkten, differenziert zwischen Montage und Nutzung erstellt werden.

Persönliche Schutzausrüstung nur noch in Ausnahmefällen

Laut §4 des Arbeitsschutzgesetzes sind Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, das heißt: Persönliche Schutzmaßnahmen wie Sicherungsgurte Auffangeinrichtungen oder Persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) sind als letzter Schritt nach technischen und organisatorischen Lösungen nur noch in Ausnahmefällen erlaubt, nämlich wenn der Einsatz technischer Absturzsicherungen nicht möglich ist.

Dies alles bedeutet in der praktischen Konsequenz für den Ersteller des Gerüsts, dass sich seine handwerklichen und zeitlichen Abläufe unmittelbar verändern. Auch sind Treppen ab einer Gerüsthöhe von fünf Metern nun verpflichtend.


Der systemintegrierte vorlaufende Seitenschutz lässt sich im Regelaufbau nicht nur mit dem PERI UP Easy-Rahmen ausführen. (Bild vergrößern)
 

Vorlaufende Absturzsicherung

Besonderes Augenmerk gilt der vorlaufenden Absturzsicherung. Diese ist als Seitenschutz auszuführen – sowohl beim vertikalen als auch beim horizontalen Handtransport von Gerüstbauteilen. In den Gerüstfeldern für den vertikalen Handtransport muss der Seitenschutz (Geländer und Zwischenholm) zweiteilig sein. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen (bei durchgehender Gerüstflucht) mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Bei Einsatz einer PSAgA muss ein Rettungskonzept ausgearbeitet sein. Die danach erforderliche Rettungsausrüstung ist auf der Baustelle vorzuhalten.

Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber

Laut §5 des Arbeitsschutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten bzw. einer Baumaßnahme zwingend eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt individuell und hat das Ziel, die bei der Verwendung von Gerüsten möglichen Gefahren im Vorfeld zu ermitteln und daraus die notwendigen Schutzmaßnahmen für jedes Gewerk zu definieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Praxis allerdings nur dann effektiv, wenn sie von den Verantwortlichen regelmäßig überprüft und an sich ändernde Situationen angepasst wird.

Protokoll einer Abnahmeprüfung

Der Gerüstersteller, in der Regel ein Gerüstbauunternehmen, muss gemäß §3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dem Gerüstnutzer, also dem nachfolgenden Gewerk (Maurer, Maler, Stuckateur etc.) ein sicheres Gerüst bereitstellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen. Dabei ist die Kennzeichnung am Gerüst Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme.

Die TRBS 2121-1 sieht vor, dass jeder Arbeitgeber vor dem Gerüstgebrauch durch seine Beschäftigten eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durchzuführen hat bzw. durchführen lässt. Dies gilt auch, wenn das Gerüst von mehreren Unternehmern (Gewerken) gleichzeitig oder nacheinander genutzt wird. Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

Auch der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat vor dem erstmaligen Gebrauch das Gerüst zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Dies gilt auch für zusätzliche Prüfungen nach jeder Veränderung durch Umbau oder Ergänzung bzw. Reduktion. Entscheidend sind in der Praxis eine schriftliche Dokumentation sowie die regelmäßige, nachhaltige Information und Überprüfung aller Beschäftigten im Betrieb, diese auch einzuhalten. Alle Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Systemintegrierte Aufbau- und Verwendungssicherheit à la PERI UP

Dem Grundsatz der hohen konstruktiven Sicherheit mit vorlaufendem Seitenschutz bei Auf- Um- und Abbau folgt übrigens das Gerüstsystem PERI UP bereits seit 1998 mit Einführung des damaligen T-Rahmens.

Wie fortgeschritten die systemintegrierte Aufbau- und Verwendungssicherheit heute sein kann, zeigt der modulare Gerüstbaukasten PERI UP ebenfalls. In der Ausführung als längenorientiertes Arbeitsgerüst für Fassaden kann sowohl mit dem asymmetrischen, offenen Easy-Rahmen als auch mit dem Easy-Stiel der Grundaufbau in der Regelausführung aus einer gesicherten Position auf-, um- und abgebaut werden. Dabei können sämtliche Bauteile von unten eingehängt und verriegelt werden, bevor die neu erstellte Gerüstebene überhaupt betreten wird. Wie bei den vertikalen Bauteilen bewegen sich bei PERI UP auch die Flächenmaße der Beläge im metrischen Raster.

Das PERI-Gerüstsystem löst sich mit seiner Verbindungs- und Befestigungstechnik außerdem von traditionellen Systembauweisen. Mit PERI UP ist es gelungen, die Eigenschaften von Rahmen- und Modulgerüst in einem Systembaukasten zu vereinen, gleichzeitig die Anforderungen der TRBS 2121-1 mit der vorlaufenden Absturzsicherung systemintegriert, also ohne zusätzlichen Montageaufwand, zu erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für den Easy-Rahmen, den Easy-Stiel und den Flex-Stiel.

Durch seine offene, geteilte Bauweise wiegt der Easy Rahmen für die Systembreite 67 cm nur 11,5 kg und bei 100 cm Systembreite nur 12,5 kg. 

Auch komplexe und kleinteilige Einrüstungen, wie sie zum Beispiel bei Altbauten mit ihren Erkern und Auskragungen regelmäßig vorkommen, lassen sich mit PERI UP-Easy einfach, schnell und vor allem sicher herstellen.

Denn auch mit den Stielen und Riegeln kann das Gerüst vorlaufend auf-, um- und abgebaut werden. Mit den verschiedenen Längen der Riegel und Beläge, der Belagsbreite von 25 cm und dem möglichen Richtungswechsel der Beläge lassen sich Arbeitsflächen nahezu spaltenfrei abdecken. Bei PERI UP kann die Spannrichtung der Beläge innerhalb eines Feldes mit vier tragenden Stielen an nahezu jeder beliebigen Stelle geändert werden. So lassen sich auch komplizierte Geometrien wirtschaftlich einrüsten.

Weitere Informationen können per E-Mail an PERI angefordert werden.

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