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Einrichtung eines Korruptionsregisters

(12.7.2002) Die Bundesregierung will verhindern, dass öffentliche Aufträge an korrupte oder in sonstiger Weise unzuverlässige Unternehmen vergeben werden. Hierzu hat das Bundeskabinett am 10. Juli 2002 die Rechtsverordnung zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen - kurz Korruptionsregister - beschlossen.

Mit der Rechtsverordnung wird ein Zeichen gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität gesetzt. Denn mit Unternehmen, die sich illegaler Praktiken bedienen, will und darf der Staat keine Geschäfte machen.

Öffentliche Auftraggeber werden daher verpflichtet, Ausschlüsse von Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen an das Register zu melden. Dazu gehören z.B. Korruption, Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung oder ähnliche Praktiken.

Vor der Vergabe eines jeden Auftrags müssen die öffentlichen Auftraggeber außerdem bei dem Register anfragen, ob das betroffene Unternehmen dort gelistet ist. So wird sichergestellt, dass in Deutschland kein Auftrag mehr an Unternehmen in Unkenntnis von deren illegalen Praktiken vergeben werden kann.

Die Rechtsverordnung wird gestützt auf das Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen, das der Deutsche Bundestag am 5. Juli 2002 verabschiedet hat. Der Bundesrat wird sich am 12. Juli 2002 mit dem Gesetz befassen.

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