2. Mindestlohn tritt seit 1. September 2003 in Kraft
(2.9.2003) "Die deutsche Bauwirtschaft braucht den zweiten Mindestlohn, um sich auf die bevorstehende EU-Osterweiterung vorzubereiten." Mit diesen Worten kommentierte am 1. September in Berlin der Vizepräsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Prof. Dipl.-Kfm. Thomas Bauer, die zum 1. September 2003 anstehende Einführung eines 2. Mindestlohns auf deutschen Baustellen. Mindestlöhne seien ein geeignetes - und auch in Europa anerkanntes - Instrument, um in einer Branche, in der die Lohnkosten der zentrale Wettbewerbsfaktor sind, für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Bei Stundenlöhnen von etwa 5 Euro für einen portugiesischen Bauarbeiter oder 2,50 Euro für seinen polnischen Kollegen könne kein deutsches Unternehmen mehr mithalten.
In einem Faltblatt, das derzeit breit in der deutschen Bauwirtschaft verteilt wird, warnt der Hauptverband davor, die Einhaltung der Mindestlöhne auf die leichte Schulter zu nehmen. Unterschreitungen der Mindestlöhne seien eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werde, das mehrere 100.000 Euro betragen könne. Zusätzlich würden Gewinne, die durch Nichtzahlung des Mindestlohns entstanden seien, eingezogen. Bauunternehmer und deren gewerbliche Auftraggeber seien - was die Einhaltung des Mindestlohns angehe - gleichermaßen in der Pflicht. Deshalb die Empfehlung des Verbandes: "Vorsicht bei unverhältnismäßig günstigen Angeboten".
Die Tarifvertragsparteien des deutschen Baugewerbes hatten am 4. Juli 2002 einen Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Tarifvertrag durch die 3. Mindestlohnverordnung vom 21. August 2002 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 1. September 2003 gelten danach die folgenden Mindestlöhne:
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Mindestlohn 1 für Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten
ausführen:
- alte Bundesländer 10,36 Euro
- neue Bundesländer 8,95 Euro -
Mindestlohn 2 für Arbeitnehmer, die qualifiziertere Tätigkeiten
ausführen
- alte Bundesländer 12,47 Euro
- neue Bundesländer 10,01 Euro.
Kritik an der Höhe der Mindestlöhne weist der Hauptverband zurück: Beispielsweise liege das Sozialhilfeniveau für ein Ehepaar mit einem Kind – umgerechnet in Bruttostundenlohn – in den alten Bundesländern bei 10,12 Euro und in den neuen Bundesländern bei 9,21 Euro.
siehe auch:
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