Eigentümer haftet nicht, wenn fehlerhaften Zustand der Wohnungstreppe lange bekannt ist
(28.9.2004) Der Fall roch auf den ersten Blick förmlich nach Schadenersatz und Schmerzensgeld: Eine Mieterin war auf einer Treppe innerhalb ihrer zweigeschossigen Wohnung gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Wie ein Sachverständiger später herausfand, lag dies am Zustand der Treppe, der nicht der Bauordnung entsprach. Die Konstruktion wies unter anderem unterschiedliche Trittbreiten auf, was eigentlich aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vorkommen sollte. Deswegen forderte die Mieterin in einem Zivilprozess vom Eigentümer knapp 40.000 Euro Schmerzensgeld und die Begleichung ihres materiellen Schadens.
Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, hatte die Mieterin jedoch mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Die Frau habe vor dem Unfall schon zweieinhalb Jahre lang in der Wohnung gelebt, den Zustand der Treppe gekannt und ihn niemals gerügt - auch dann nicht, als es zwischenzeitlich zu einem Wechsel der Eigentümer gekommen war. Wer eine Gefahrenstelle über einen solchen Zeitraum ignoriere, der handle grob fahrlässig und verliere seine ursprünglich vorhandenen vertraglichen Mängelrechte. Vollkommen anders hätte es ausgesehen, wenn sich die Mieterin zuvor schon einmal über die nicht fachgerechte Treppe beschwert hätte. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 U 64/00)
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