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Bauindustrie und Baugewerbe begrüßen wichtige Neuregelung im Umsatzsteuergesetz

(20.7.2014) Bauunternehmer sollten künftig wieder sicher feststellen können, in wel­chen Fällen sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat haben im Umsatzsteuergesetz klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt, wenn er selbst nachhaltig Bau­leistungen erbringt.

Die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), be­grüßen diese Regelung. Sie war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof vergangenes Jahr die bis dahin bestehende langjährige Praxis der Finanzverwaltung verworfen hatte, wonach der Auftraggeber einer Bauleistung die Umsatzsteuer schul­det, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Stattdessen sollte der Auftraggeber nur für eine Bauleistung Umsatzsteuer zahlen, die er selbst für eine eigene Bauleis­tung verwendet. Bauunternehmen konnten diese Frage, wie ihr Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung verwendet, kaum beurteilen. Die Folge war eine erhebliche Unsi­cherheit, ob eine Rechnung zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer auszustellen war.

„Die seit letztem Jahr bestehende Rechtsunsicherheit ist erfreulicherweise jetzt be­endet. Es ist damit klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie der Leistungsemp­fänger die an ihn erbrachte Leistung verwendet. Eine jetzt eingeführte Bescheinigung, die Finanzämter dem Auftraggeber künftig ausstellen, hilft den Bauunternehmen zu­sätzlich. Sie können nunmehr klar erkennen, wie die Rechnung auszustellen ist“, lob­te der Hauptgeschäftsführer des HDB, Rechtsanwalt Michael Knipper.

Das Gesetz löst sachgerecht auch Altfälle, in denen Auftraggeber die von ihnen be­reits abgeführte Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückverlangen und da­her die Bauunternehmen vom Finanzamt mit der Umsatzsteuer nachbelastet werden konnten. „Statt den Bauunternehmern aufzuerlegen, die vom Finanzamt geltend ge­machten Beträge von ihren Auftraggebern zurückzufordern, ist eine Abtretung dieser Ansprüche an das Finanzamt vorgesehen. Die Abtretungsregelung stellt niemanden besser oder schlechter. Sie vermeidet allerdings, dass Bauunternehmen einseitig das Risiko tragen, wenn die Auftraggeber diese Beträge nicht auszahlen“, betonte der Hauptgeschäftsführer des ZDB, Rechtsanwalt Felix Pakleppa.

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