EuGH-Urteil: Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland ist keine Beihilfe
(09.07.2026) Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in Deutschland ist keine staatliche Beihilfe und unterliegt daher nicht den strengen EU-Beihilfevorschriften. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. Juli 2026 in Luxemburg entschieden. Die Richter bestätigten ein entsprechendes Urteil des EU-Gerichts. Deutschland setzte sich damit in dem Rechtsstreit gegen die EU-Kommission durch.
Erste Statements zum EuGH-Urteil vom 9. Juli 2026
Dr. Constantin H. Alsheimer, Vorsitzender des Vorstands der Thüga AG
„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist klar: Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist keine Beihilfe. Damit ist der Weg frei für eine zügige Verlängerung und mehr Vielfalt beim Kraftwerkszubau. Deutschland steht vor einer großen Herausforderung: Bis 2035 müssen nach den Planungen des Bundes bis zu 35,5 GW gesicherte Leistung neu entstehen. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können einen Teil dieser Kapazitätslücke schließen. Sie stellen nicht nur gesicherte Leistung für das Stromsystem bereit, sondern nutzen den eingesetzten Brennstoff gleichzeitig zur Strom- und Wärmeerzeugung besonders effizient. Damit verbinden sie Versorgungssicherheit, Ressourceneffizienz und Klimaschutz und sind ein unverzichtbarer Baustein eines resilienten Energiesystems.
Konkret braucht es eine Verlängerung bis mindestens 2035, die Öffnung des Förderrahmens für klimafreundliche Brennstoffe sowie eine besondere Vergütung systemdienlicher Anlagen. Zugleich müssen die Fördersätze angepasst werden, sodass auch kleinere Kraftwerke unter den Bedingungen eines Kapazitätsmarkts wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können. Denn gerade sie leisten einen wichtigen Beitrag zum notwendigen Zubau gesicherter Leistung. Zudem sollte die für Großkraftwerke geplante Beschleunigung von Verfahren auch für kleinere Anlagen gelten.
Schon heute sichern 70.000 kleinere Kraftwerke die Energieversorgung in Deutschland. In vielen Kommunen sind sie systemrelevant und bilden das Rückgrat einer dezentralen, resilienten Energieversorgung. Als Thüga haben wir uns daher frühzeitig für eine Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes stark gemacht - nicht, um bestehende Anlagen zu erhalten, sondern weil Kraft-Wärme-Kopplung als hocheffiziente Technologie einen unverzichtbaren Beitrag zum Aufbau der künftig benötigten gesicherten Leistung leistet. Denn auch beim Kraftwerkszubau gilt: Vielfalt macht versorgungssicher.”
Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
Auch der B.KWK begrüßt, dass in der langjährigen Streitfrage zwischen der EU‑Kommission und der Bundesregierung um die beihilferechtliche Einordnung des deutschen Kraft‑Wärme‑Kopplungsgesetzes (KWKG) mit der Urteils-Verkündung des EuGH Klarheit geschaffen wurde. „Das Urteil des EuGH stärkt die Position der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung vergleichbarer Förderinstrumente und entspricht der Einordnung von 2024 durch das Europäische Gericht”, sagt B.KWK-Hauptgeschäftsführerin Barbara Minderjahn.
Vor zwei Jahren hatte das EU-Gerichts festgestellt, dass das KWKG keine staatliche Beihilfe darstelle. Dagegen legte die Kommission Widerspruch ein. Dieser wurde mit dem aktuellen Urteil nun zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die bisherige Einschätzung des B.KWK. Das gilt auch für die Wärmenetz- und Wärmespeicherung im KWKG, die anders als die BEW-Richtlinie ebenso ohne jegliche Haushaltsmittel auskommt.
Die Verlängerung und Anpassung des KWKG dürfte mit dem neuen Urteil nun deutlich einfacher werden. Das EuGH-Urteil kann nun den KWK-Ausbau durch das privatrechtlich organisierte Fördersystem der KWKG-Umlage erheblich erleichtern. Die KWKG-Umlage wird wie bisher von den Stromnetzbetreibern erhoben und an die KWK-Zuschlagberechtigten ausgezahlt.
Das Bundeswirtschaftsministerium müsse jetzt zügig einen Vorschlag zur Novelle des KWKG vorlegen, bei dem insbesondere die kürzeren Betriebszeiten von KWK-Anlagen in den Fokus rücken. Diese werden sich künftig noch weiter reduzieren, um im erneuerbaren Energiesystem der Zukunft punktgenau dann Strom und Wärme zu liefern, wenn Wind und Sonne nicht verfügbar sind. Dazu müsse auch die KWK-Ausschreibung (0,5 bis 50 MW), die zum Jahr 2026 ausgesetzt werden musste, wieder aufgenommen und das Ausschreibungssegment ausgeweitet werden.
Kerstin Andreae, Vorsitzende des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (bdew)
„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute bestätigt: Die Förderung im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) ist keine staatliche Beihilfe. Das ist ein wichtiges Signal für die Energiebranche und schafft die dringend notwendige Rechtssicherheit für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).
Mit seiner Entscheidung folgt der EuGH der Vorinstanz und widerspricht der Einschätzung der EU-Kommission, die 2021 eine Beihilfeeigenschaft angenommen und die Weiterentwicklung des KWKG unter einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt hatte. Diese Unsicherheit ist nun ausgeräumt.
Die KWK ist eine hocheffiziente Technologie, die steuerbare Stromerzeugung und Wärmeversorgung verbindet. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Strom- und Wärmesektor. Rund 56 GW des deutschen Kraftwerksparks verfügen über eine Nutzwärmeauskopplung und machen damit einen erheblichen Teil der steuerbaren Erzeugungskapazitäten in Deutschland.
Jetzt muss die Bundesregierung die Weiterentwicklung des KWKG zügig in die Tat umsetzen. Ein langfristiger Investitionsrahmen und Planungshorizont sind notwendig, um die Transformation der kommunalen Strom- und Wärmeversorgung erfolgreich fortsetzen zu können. Zugleich flankiert die Kraft-Wärme-Kopplung das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) sinnvoll beim Aufbau steuerbarer Erzeugungskapazitäten und bei der Gewährleistung von Versorgungssicherheit in den Bereichen Strom und Wärme. KWK-Anlagen werden häufig von Stadtwerken für die öffentliche Versorgung betrieben und liegen meist in unmittelbarer Nähe zu den Verbrauchsschwerpunkten, insbesondere Städten. Dort tragen sie dazu bei, vor allem Lastspitzen im Winter zu decken.
Wir brauchen jetzt schnell einen verlässlichen Rahmen. Wichtige Eckpunkte dazu haben wir in unserem Positionspapier „BDEW-Eckpunkte für eine Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes“ genannt. Hier besteht Zeitdruck: Zusagen für neue Versorgungsanschlüsse beim Wärmenetzausbau sind auf Grund der begrenzten Laufzeit des KWKG schon jetzt teilweise stark eingeschränkt. Eine rechtssichere KWKG-Verlängerung muss daher spätestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.”
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Thüga AG
- Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
- Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (bdew)
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siehe zudem:
- Kraft-Wärme-Kopplung im alternative Energien-Magazin bei Baulinks.de
- Literatur / Bücher über Kraft-Wärme-Kopplung bei Baubuch / Amazon.de

