Rauchmelder für WEGs: Dieser „Eingriff“ ins Sondereigentum ist zulässig
(11.7.2014) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann mehrheitlich beschließen, dass alle Mitglieder in ihren Wohnungen Rauchmelder anzubringen haben. Das ist laut Bundesgerichtshof kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum - sofern entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen.
Der Einbau von Rauchmeldern ist nach höchstrichterlicher Einschätzung für die Sicherheit eines Gebäudes von großer Bedeutung. Ähnlich wie eine Rettungsleiter könnten sie dazu beitragen, Menschenleben zu retten.
Der Hinweis, man könne Rauchmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ausreichend, um einzelne Wohnungseigentümer zu entlasten. Außerdem kommt hinzu: Die Rauchmelder werden ja an der Decke angebracht, die in ihrer Substanz sowieso zum Gemeinschaftseigentum gehört. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 238/11)
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Rauchmelder endlich bundesweit Pflicht (29.9.2016)
- Urteile rund um den WEG-Verwalter (20.6.2016)
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- Sachsen plant Rauchmelderpflicht ab 2016 - allerdings nur für Neu- und Umbauten! (15.4.2015)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
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- ulzburger Studie: Weniger Brandtote dank Rauchwarnmelderpflicht (19.7.2013)
- Rauchmelderpflicht erreicht endlich Baden-Württemberg - mit kurzen Übergangsfristen (19.7.2013)
siehe zudem:
- Rauchmelder und technischer Brandschutz auf Baulinks
- Rauchmelder im Online-Shop