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Rauchmelder für WEGs: Dieser „Eingriff“ ins Sondereigentum ist zulässig

(11.7.2014) Eine Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft (WEG) kann mehrheitlich be­schließen, dass alle Mitglieder in ihren Wohnungen Rauchmelder anzubringen haben. Das ist laut Bundesgerichtshof kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum - sofern entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen.

Der Einbau von Rauchmeldern ist nach höchstrichterlicher Einschätzung für die Sicher­heit eines Gebäudes von großer Bedeutung. Ähnlich wie eine Rettungsleiter könnten sie dazu beitragen, Menschenleben zu retten.

Der Hinweis, man könne Rauchmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus­reichend, um einzelne Wohnungseigentümer zu entlasten. Außerdem kommt hinzu: Die Rauchmelder werden ja an der Decke angebracht, die in ihrer Substanz sowieso zum Gemeinschaftseigentum gehört. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 238/11)

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