EnEV 2016 - betroffene Bauvorhaben und Ausnahmen
(6.9.2015) Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiegebäude fordert die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab 2016 noch effizientere Neubauten - mit weniger Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit mehr Dämmung für die Außenhülle. Welche Bauprojekte fallen aber nun konkret unter diese Verschärfung? „Dies ist zurzeit die häufigste Frage unserer Leser“, berichtet Melita Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart und Herausgeberin des Portals EnEV-online.de.
Zur Erinnerung: Die Vorgaben kommen aus
Europa! Die EU-
EnEV-Verschärfung ab 2016
Seit Mai 2014 gilt die aktuelle Energieeinsparverordnung. Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, hatte der Bund eine Verschärfung für Neubauten bereits mit eingebunden. Demzufolge hat ab 2016 ...
- der erlaubte Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik um 25% zu sinken und
- der Wärmeschutz der Bauhülle um 20% zu steigen.
Konkret bedeutet dies effizientere Heiz-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie besser gedämmte Fenster, Außenwände, Dächer und Decken in Neubauten.
Betroffene Neubauten
Unter die verschärften EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauvorhaben, für die der Bauherr folgende Schritte unternimmt - je nachdem was die Bauordnung seines Bundeslandes fordert:
- Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später bei der Baubehörde ein.
- Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später dem zuständigen Amt.
- Der Bauherr beginnt das Bauvorhaben - für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt - am 1. Januar 2016 oder später auszuführen.
Ausnahmen von der Verschärfung
Der Bauherr hat es in der Hand: Wenn er für sein Neubau-Vorhaben den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende 2015 bei der Baubehörde einreicht, muss sein Bauprojekt nur den aktuellen EnEV-Standard erfüllen. Die Verschärfung greift nicht, auch wenn das Gebäude erst ab 2016 gebaut wird. Aber Achtung bei Bauträgerprojekten! Wird der Bauantrag noch 2015 einreicht, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertiggestellt, kann es problematisch werden!
Bei genehmigungsfreien Neubau-Vorhaben müssen Bauherren dafür sorgen, dass mit der Bauausführung noch dieses Jahr begonnen wird, dann greift die verschärfte EnEV ab 2016 nicht. Auch wer einen großflächigen Anbau oder Ausbau im Bestand ab 2016 vorhat, muss laut Frau Tuschinski den verschärften Standard nicht berücksichtigen.
Wer ab 2016 eine neue Halle mit einer Raumhöhe über 4 m plant, muss die EnEV-Verschärfung nicht berücksichtigen, wenn das Gebäude durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt wird. Dieses gilt sowohl für den Jahres-Primärenergiebedarf als auch für den Wärmeschutz der Gebäudehülle - siehe auch Baulinks-Beitrag „Figawa: ,Dezentrale Hallenheizsystemen bei Deckenhöhe über 4 m sind die Zukunft‘“ vom 27.7.2015.
Die verschärfte EnEV ab 2016 bezieht sich naturgemäß nur auf solche Bauvorhaben, die unter die Verordnung fallen. Es gibt nämlich zahlreiche Ausnahmen, bei denen die EnEV-Vorgaben nur für Heizung und Klimatechnik gelten - wie beispielsweise Tierställe, Werkstätten, Glashäuser, Traglufthallen, Kirchen und sonstige religiöse Bauten, Wochenend- und Ferienhäuser.
Verschärfung freiwillig erfüllen
Die EnEV 2014 sieht vor, dass Bauherren von der Baubehörde verlangen können, dass ihr Bauvorhaben nach dem verschärften Standard beurteilt wird. Dies kann entweder der Fall sein, wenn das Bauamt Anfang 2016 über den Bauantrag oder die Bauanzeige aus dem Jahr 2015 noch nicht bestandskräftig entschieden hat oder wenn der Bauherr den zukünftigen Standard vorzeitig erfüllen will. In diesen Fällen wird der beauftragte Architekt den Neubau nach den Regeln der verschärften EnEV planen, nachweisen und bauen.
Übersicht in EnEV-online
Wer auf einen Blick erkennen will, ob sein Bauvorhaben unter die verschärfte EnEV ab 2016 fällt, findet in EnEV-online eine tabellarische Übersicht unter: enev-online.com > ENEV 2014 - Praxis > Praxis-Hilfen > Tabelle: Geltende EnEV-Fassung. Weitere Informationen finden sich im Experten-Portal EnEV-online.de sowie in den kostenfreien Broschüren zur EnEV.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz (GEG) ... und Reaktionen darauf (21.6.2020)
- EnEV-Planungshilfe für Neu- und Altbau als DIN A1-
Poster (11.3.2018) - 10 Jahre Energieausweis ... und die ersten werden ungültig (29.10.2017)
- GebäudeEnergieGesetz scheitert für diese Legislatur an Koalitionskrach (4.4.2017)
- FAQ GebäudeEnergieGesetz (GEG) (19.3.2017)
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ausgewählte weitere Meldungen:
- ZDB: „Verzicht auf Standards insgesamt notwendig, nicht nur bei Flüchtlingsunterkünften“ (1.9.2015)
- Technik-Broschüre von Poroton mit Checklisten zu EnEV und EEWärmeG (28.1.2015)
- Aktuelles Energiespar-Handbuch von KLB berücksichtigt die EnEV 2014/2016 (5.1.2015)
- TÜV: Zu viele Klimaanlagen arbeiten trotz gesetzlicher Pflicht nicht ausreichend effizient (7.11.2014)
- Sollte man vor dem Immobilienverkauf noch sanieren? (13.10.2014)
- Stichproben: Mangelhafte Beachtung von EnEV-Vorgaben bei Verkauf und Vermietung (16.9.2014)
- VBI-Broschüre zur EnEV 2014 (20.7.2014)
siehe zudem:
- Energieeinsparverordnung und Energieberatung auf Baulinks
- Literatur / Bücher zum Thema Türen bei Amazon