10 Jahre Energieausweis ... und die ersten werden ungültig
(29.10.2017) Zehn Jahre nach ihrer Einführung laufen jetzt hunderttausende Energieausweise ab. Viele Eigentümer und Vermieter müssen sich darum neue Energieausweise ausstellen lassen - dabei ist zu beachten:
- Energieausweise verlieren nach 10 Jahren ihre Gültigkeit. Eigentümer und Vermieter sollten das Ausstellungsdatum daher im Blick haben.
- Bei verbrauchsbasierten Energieausweisen kann es sich lohnen, schon vor Ablauf der Gültigkeit zu verlängern. Hintergrund ist das geplante GebäudeEnergieGesetz (GEG; siehe FAQ GebäudeEnergieGesetz vom 19.3.2017). Laut Entwurf muss in Zukunft eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt oder das Gebäude anhand detaillierter Fotos begutachtet werden. Die Folge: deutlich mehr Aufwand für den Eigentümer.
- Wer ursprünglich - etwa für eine KfW-Förderung - einen Bedarfsausweis beantragt hat, kann bei der Verlängerung in vielen Fällen auf den kostengünstigeren Verbrauchsausweis umsteigen. Dieser lässt sich u.a. auch über das Internet bestellen - z.B. hier.
- Für die neuen Ausweise wurden Energieeffizienzklassen eingeführt und die Farbskala verkürzt. Daher ist es möglich, dass Gebäude anders eingeordnet werden als auf dem alten Ausweis. Ebenso können sich die Energiekennwerte von Gebäuden aufgrund der mittlerweile deutlich genaueren Berechnungsverfahren verändern.
- Nach wie vor gilt: Der Energieausweis muss bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf der Immobilie vorgelegt werden. Interessierte Käufer und Mieter erhalten so einen Überblick über den energetischen Zustand eines Gebäudes.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
zumeist jüngere Beiträge, die auf diesen verweisen:
- Bachelorarbeit: „Energieausweise sind zahnlose Tiger“ (30.9.2018)
- „Efficiency First“: Verbändebündnis warnt vorm Aufweichen energetischer Anforderungen (29.7.2018)
- Gebäudeenergiegesetz soll nach der Sommerpause ins Kabinett gehen (2.5.2018)
- EnEV-Planungshilfe für Neu- und Altbau als DIN A1-
Poster (11.3.2018) - Gutachten: „Energetische Anforderungen sind kein Kostentreiber für bezahlbaren Wohnungsbau“ (16.2.2018)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- DUH erwartet das Gebäudeenergiegesetz nicht mehr in dieser Legislaturperiode (12.3.2017)
- FAQ GebäudeEnergieGesetz (GEG) (19.3.2017)
- Gebäudeenergiegesetz soll EnEG, EnEV und EEWärmeG ablösen (5.2.2017)
- Parallele Anwendung von EnEV und EEWärmeG kompetent und verständlich erklärt (20.6.2016)
- Urteil: Auch Immobilienmakler müssen Angaben zu Energieverbrauch und -effizienz vorlegen (13.6.2016)
- Gut gedacht, schlecht gemacht? Neues DUH-Positionspapier zum Energieausweis (12.3.2016)
- EnEV 2016 - betroffene Bauvorhaben und Ausnahmen (6.9.2015)
siehe zudem: