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Neue Regelungen bei der EU-Entsenderichtlinie


  

(26.7.2020) Ab Ende Juli gelten für Unternehmen aus EU-Mit­gliedstaaten, die Arbeitnehmer für eine Dienstleistung nach Deutschland entsenden, strengere Regeln. Dafür sorgt das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), mit dem Deutschland die überarbeitete Entsenderichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2018/957/) in nationales Recht übersetzt hat. Mit ihr will die EU den Schutz der Arbeitnehmer insgesamt stärken. Zugleich soll aber die Dienstleistungsfreiheit nicht zu stark eingeschränkt werden. Sie ist immerhin eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union und ermöglicht, dass europäische Unternehmen ihre Dienstleistung überall in den 27 Mitgliedstaaten anbieten können.

In Deutschland waren 2019 rund 86.000 Arbeitnehmer tätig, die von ausländischen Betrieben auf Baustellen nach Deutschland entsandt wurden. Das sind etwa elf Prozent aller Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe.

Zuschläge sowie Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten

Für die entsandten Arbeitnehmer gilt unter anderem der in der deutschen Bauwirtschaft tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn - kleiner Querverweis: Beitrag „Zustimmung der Arbeitgeber zu Bau-Mindestlöhnen“ vom 19.1.2020. Bezahlen müssen Arbeitgeber künftig außerdem auch Zuschläge nach den deutschen Regelungen(!) für ...

  • Überstunden,
  • Nachtarbeit sowie
  • Sonn- und Feiertagsarbeit.

Bislang war bei diesen Zuschlägen das jeweilige Recht des Heimatlands anzuwenden. Aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ergibt sich darüber hinaus nun, dass die entsandten Arbeitnehmer auch Anspruch auf Erschwerniszuschläge erhalten.

Mit dem neuen Gesetz wird klargestellt, dass Kosten der Entsendung, also Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, nicht mehr Teil des Bruttolohns sein dürfen. Arbeitgeber dürfen diese Kosten nicht als Bestandteil des Mindestlohns zahlen. Wenn der Arbeitgeber nur durch die Übernahme dieser Kosten die Mindestlohnhöhe erreicht, unterschreitet er in Wahrheit also den Mindestlohn. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden kann.

All diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Urlaubskassenverfahren, das die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) durchführen. Auch entsandte Arbeitnehmer nehmen an diesem Verfahren teil und haben einen Urlaubsanspruch einschließlich der Urlaubsvergütung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der Branche. Die Beiträge, die ihr Arbeitgeber an die SOKA-BAU zahlen muss, richten sich dabei nach den Bruttolöhnen, die sich durch die Neuregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erhöhen können.

Dauer der Entsendung

Ab Ende Juli gelten für Arbeitnehmer, die länger als zwölf Monate nach Deutschland entsandt werden, die deutschen Arbeitsbedingungen in vollem Umfang. Diese Zeitspanne kann durch schriftliche Mitteilung an den Zoll auf 18 Monate verlängert werden.

Unterkünfte gemäß deutscher Arbeitsstättenverordnung

Bei der Unterbringung der entsandten Mitarbeiter ist nunmehr klargestellt, dass der Arbeitgeber die Vorgaben der deutschen Arbeitsstättenverordnung einhalten muss, wenn er selbst diese Unterkünfte bereitstellt oder vermittelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Arbeitnehmer unter unwürdigen Bedingungen untergebracht werden, wie sie gerade in jüngerer Zeit aus anderen Branchen bekannt geworden sind. Auch die Einschaltung eines Zwischenvermittlers befreit die Arbeitgeber nicht von dieser Verpflichtung!

Der Zoll kontrolliert in Deutschland, dass die bisherigen und künftigen Regelungen eingehalten werden. Die SOKA-BAU steht im Kampf gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit im engen Austausch mit dem Zoll und trägt Sorge dafür, dass ausländische Unternehmen der Bauwirtschaft korrekt am Urlaubskassenverfahren teilnehmen. Dazu stehen bei der SOKA-BAU Mitarbeiter bereit, die in 14 europäischen Sprachen Beratung und Unterstützung leisten.

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