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BGH kippt Techems überlange Vertragslaufzeiten

(28.12.2007) Kunden des Heizkostenabrechnungsunternehmens Techem Energy Systems wurden durch Klauseln zur Vertragslaufzeit und -verlängerung im Kleingedruckten unangemessen benachteiligt. Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärte der Bundesgerichtshof nun eine zehnjährige Vertragsbindung und eine Verlängerung in Zehnjahresschritten für nicht zulässig.

"Techem-Kunden können sich freuen über dieses verbraucherfreundliche Urteil", meint Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Wir gehen davon aus, dass es eine wegweisende Bedeutung für Dienstleistungsverträge mit extrem langer Laufzeit hat." Techem darf sich zukünftig weder auf die zehnjährige Vertragsbindung noch auf die Verlängerung um weitere zehn Jahre berufen. Das Kleingedruckte des Unternehmens verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften des §307 BGB. Dieser verbietet die unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Ob Techem-Kunden, deren Verträge die beanstandeten Klauseln enthalten, aufgrund dieses Urteils ihre Verträge kündigen können, muss im Einzelfall entschieden werden. "Wir würden es begrüßen, wenn aufgrund dieses Urteils auch andere Anbieter zukünftig auf derart kundenfeindliche Vertragslaufzeiten und Verlängerungsfristen verzichten", so Richter.

Eine weitere von der Verbraucherzentrale beanstandete Klausel, mit der Techem in Anspruch nahm, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte zurückzunehmen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist ebenfalls ungültig. Techem darf die Geräte nur zurückfordern, wenn die Firma zuvor vom gesamten Vertrag zurück tritt. Mit dieser Entscheidung schützt das Gericht Kunden davor, sowohl die Geräte herausgeben als auch den vollen Kaufpreis bezahlen zu müssen.

Die Verbraucherzentrale wird auch die Verträge anderer Anbieter auf entsprechende Klauseln prüfen und darüber hinaus Ratsuchende die ihre Verträge kündigen möchten, beraten.

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