Bundeskartellamt verhängt Geldbußen und Haftungsbeträge wegen Absprachen im Industriebau
(15.12.2023) Wegen verbotener Submissionsabsprachen bei der Vergabe von Industriebauaufträgen hat das Bundeskartellamt Geldbußen und Haftungsbeträge gegen insgesamt 14 Bauunternehmen und zwölf verantwortliche Personen in einer Gesamthöhe von rund 4,8 Mio. Euro verhängt.
Die Submissionsabsprachen betrafen 42 Aufträge der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (HKM) mit einem Gesamtvolumen von 24 Mio. Euro aus dem Zeitraum von August 2011 bis November 2016, 122 Aufträge der ThyssenKrupp Steel Europe AG mit einemGesamtvolumen von 32 Mio. Euro aus dem Zeitraum von März 2007 bis Februar 2017 und 14 Aufträge der Deutsche Edelstahlwerke GmbH (DEW) mit einem Gesamtvolumen von vier Mio. Euro aus dem Zeitraum von 2014 bis Ende 2016.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Unternehmen unterhielten über Jahre ein System des gegenseitigen Zuschanzens von Bauaufträgen zu Lasten der Auftraggeber. Das Muster der Absprachen war in allen drei Verfahrenskomplexen dasselbe: Die an der jeweiligen Absprache beteiligten Unternehmen einigten sich zunächst in Gesprächen vor Ort oder telefonisch darauf, wer den Auftrag gewinnen sollte. Das betreffende Unternehmen kalkulierte danach den Auftrag, zunächst für sich selbst. Anschließend verschickte es die Kalkulationen an die anderen an der
Absprache beteiligten Unternehmen, damit diese zum Schutz höhere Scheinangebote abgeben konnten.”
Geldbußen gingen an folgende Unternehmen:
- BeMo Tunnelling GmbH (BeMo), Innsbruck (Österreich)
- Echterhoff-Holland Hoch- und Tiefbau GmbH (Echterhoff), Bochum
- Eiffage Infra-West GmbH (Eiffage), Borken (bis zum 15. Juni 2020 als Heinrich Walter Bau GmbH firmierend)
- Fenne Baugesellschaft mbH (Fenne), Gladbeck
- Gehrken Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG (Gerken), Dortmund
- IH Inpako GmbH (Maas), Teutschenthal (bis zum 23. Oktober 2019 als WMB Wilhelm Maas Baubetriebe GmbH firmierend)
- IHT Ingenieur-, Hoch- und Tiefbau GmbH (IHT), Bochum
- Karger Straßen- und Tiefbau GmbH (Karger), Witten
- Korte GmbH + Co. KG (Korte), Witten
- Mainka Bau GmbH & Co. KG (Mainka), Lingen (bis zum 9. Januar 2020 als Bauunternehmung August Mainka GmbH & Co. firmierend)
- Möllmann Straßen- und Ingenieurbau GmbH + Co KG (Möllmann), Dortmund (vor dem 9. Dezember 2016 als Möllmann GmbH + Co Straßen-Tiefbau KG und danach bis zum 3. Mai 2017 als Kramer Straßen- und Ingenieurbau GmbH + Co KG firmierend)
- Rostek & Pesch GmbH & Co. KG (Rostek & Pesch), Krefeld
- T&M Baugesellschaft mbH (T&M), Wesel (bis zum 6. Januar 2011 als PE-LA Baugesellschaft mbH firmierend)
Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Kronzeugenantrag der Hermann Kassens Bauunternehmung GmbH, Papenburg. In Anwendung der Vorschriften zur sogenannten Kronzeugenregelung wurde das Verfahren gegen das Unternehmen eingestellt.
Geldbußen und Haftungsbeträge wurden außerdem gegen die AKM Verwaltungsgesellschaft mbH (AKM) in Moers festgesetzt. AKM war bis zum 10. Juli 2019 die Muttergesellschaft der Kartellbeteiligten Maas. Während des Ordnungswidrigkeitenverfahrens stellte Maas ihre Geschäftstätigkeit ein; anschließend wurden die Unternehmensanteile für einen Kaufpreis von 1 Euro auf eine externe Gesellschaft übertragen, die nicht zur Unternehmensgruppe gehörte, der Maas bis dahin angehört hatte. Das Bundeskartellamt nahm dies zum Anlass, erstmals von den 2017 eingeführten Befugnissen zur Verhängung von Unternehmensgeldbußen und Haftungsbeträgen Gebrauch zu machen.
In Fällen von Unternehmensumstrukturierungen ermöglichen es die angewendeten Vorschriften, die nach Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle am 9. Juni 2017 erfolgt sind, Geldbußen oder Haftungsbeträge gegen die Muttergesellschaften festzusetzen. War der Kartellverstoß bei Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle bereits beendet, kommen nur Haftungsbeträge infrage. Mit Haftungsbeträgen ist kein ordnungswidrigkeitenrechtlicher Vorwurf verbunden. Gegen AKM wurden in allen drei Verfahrenskomplexen – je nachdem, ob die konkreten Absprachen vor Inkrafttreten der GWB-Novelle von 2017 beendet waren oder nicht – Haftungsbeträge nach § 81e GWB bzw. Unternehmensgeldbußen gemäß § 81 Abs. 3a GWB 2017 (heute § 81a Abs. 1 GWB) festgesetzt.
Im Verfahrenskomplex HKM wurden die Unternehmen BeMo, Eiffage, Fenne, IHT, Maas, Mainka und Rostek & Pesch wegen ihrer Beteiligung an Absprachen bebußt. Im Verfahrenskomplex TK wurden Geldbußen gegen die Unternehmen Echterhoff, Eiffage, Fenne, Gehrken, Maas, Möllmann und T&M festgesetzt. Im Verfahrenskomplex DEW ergingen Geldbußen gegen die Unternehmen Fenne, Karger, Korte und Maas (vgl. zu den Einzelheiten die Fallberichte zu den drei Verfahrenskomplexen unten).
Die Bußgeld- und Haftungsbescheide sind allesamt rechtskräftig.
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