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Urteile zur CE-Kennzeichnungspflicht von Dränelementen für Dachbegrünungen nach DIN EN 13252

(9.5.2011) Seit einiger Zeit hat ein holländischer Hersteller von Dränage-Elementen mit Unterstützung seines deutschen Schwesterunternehmens die ZinCo GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen und versucht auf dem Rechtswege durchzusetzen, dass Dränage-Elemente in Dachbegrünungen nach der DIN EN 13252 CE-gekennzeichnet werden sollen. Die DIN EN 13252 regelt Eigenschaften von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten.

DIN EN 13252 nicht zuständig

Das Landgericht Frankfurt/Main hat in erster Instanz mit Urteil 2-06 O 98/08 die Klage des holländischen Herstellers abgewiesen und eine CE-Kennzeichnungspflicht nach DIN EN 13252 verneint. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Frankfurt/Main in seinen Entscheidungsgründen auch die Auffassung von ZinCo bestätigt, dass "Die Verwendung von Drainelementen in Dachbegrünungsanlagen vom Anwendungsbereich der DIN EN 13252 nicht erfasst" ist.

Hiergegen hatte der holländische Hersteller Berufung beim OLG Frankfurt/Main eingelegt. Das OLG Frankfurt/Main als Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main angeschlossen und ebenfalls die vom holländischen Hersteller behauptete Kennzeichnungspflicht nach DIN EN 13252 verneint.

In den Entscheidungsgründen führt das OLG Frankfurt/Main u.a. aus:

  • "Die Argumente, mit denen das Landgericht begründet hat, warum es Dränelemente in Grünbedachungen nicht dem Anwendungsbereich der DIN EN 13252 unterstellt, sind überzeugend." (inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 20.01.2011 (6 U 203/09)).
  • "Es hat sich in den Fachkreisen keine eindeutige Auslegung der DIN EN 13252 herauskristallisiert..."
  • "Eine in fachlicher Hinsicht eindeutige Festlegung, die für die Beklagte als Marktteilnehmerin verbindliche Vorgabe sein könnte, kann man daraus nicht entnehmen."
  • "Das Landgericht hat seine Bewertung ferner rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass das Regelungsgefüge der DIN EN 13252 einer Anwendung auf die streitgegenständlichen Produkte entgegensteht, weil die dort für Geotextilien vorgeschriebenen Prüfverfahren verschiedene für Dachbegrünungselemente wesentliche Merkmale nicht erfassen und weil die Beklagte in ihren Elementen Grundmaterialen verwendet, die in der DIN EN 13252 nicht aufgeführt sind."

Damit haben die Frankfurter Gerichte im Ergebnis bestätigt, dass die Produkte von ZinCo im Bereich der Dachbegrünung nicht CE-kennzeichungspflichtig sind.

Somit besteht - aus Sicht von ZinCo - nun die Hoffnung, dass damit zumindest in Deutschland endlich wieder Klarheit über dieses leidige Thema herrscht und die beteiligten Unternehmen sich wieder auf die Verbreitung der Dachbegrünungs-Idee konzentrieren können.

Weitere Informationen zu Dränelementen für Dachbegrünungen können per E-Mail an ZinCo angefordert werden.

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