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(Nicht) auf Dauer ein Heizkessel für ein Doppelhaus?! BGH hat entschieden

(11.8.2014) Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht dauerhaft gezwungen werden, seinem Nachbarn die Heizungs-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen - selbst wenn das bei der Errichtung der Immobilie vorgesehen war. Laut Infodienst Recht und Steuern der LBS erlischt der Anspruch, wenn im Zuge eines späteren Verkaufes die Angelegenheit nicht im Vertrag erwähnt wird. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 56/12)

Der Fall: Vor Jahren errichtete ein Bauherr zwei Doppelhaushälften. Die Heizungsan­lage befand sich in seiner Hälfte. Vertraglich sicherten sich beide Hauseigentümer zu, dass die Versorgung gegen Abrechnung über die eine vorhandene Anlage erfolge.

Dann aber wurde die heizungslose Doppelhaushälfte verkauft und im Vertrag war keine Rede mehr von der Gemeinschaftsversorgung. Deswegen weigerte sich der Heizungs­besitzer, in Zukunft dem Nachbarn als Energielieferant zur Verfügung zu stehen.

Das Urteil: Der neue Doppelhaushälfte-Besitzer hat rechtlich keinen Anspruch darauf, weiterhin mitversorgt zu werden. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er sich eine eigene Heizungsanlage anschaffen müsse. Das sei zwar gewiss mit finanziellen Um­ständen und einer gewissen Belästigung während der Umbauarbeiten verbunden, aber die Rechtslage spreche eine eindeutige Sprache. Jedenfalls handle es sich nicht um eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums.

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