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Energienovelle im Baugesetzbuch

(16.10.2022) Das Bundeskabinett hat am 12. Oktober - eingebracht durch das Bundesbauministerium (BMWSB) - Vorschläge für Änderungen im Baugesetzbuch verabschiedet. Durch das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ sollen u.a. der Ausbau erneuerbarer Energien auf Tagebauflächen und die Installation von Wasserstoffanlagen erleichtert werden. Die Regelungen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien weiter beschleunigen und damit zur Energiesicherheit beitragen:

  • Biomasse: Biomasseanlagen werden derzeit in ihrer Errichtung und ihrem Betrieb reguliert. Um die Gas-, Strom- und Wärmeproduktion von Bioenergieanlagen zu erhöhen, wird die bestehende Kapazitätsgrenze für Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 ausgesetzt. Außerdem werden die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse gelockert. Die bestehenden Bioenergieanlagen können kurzfristig dazu beitragen, energiepolitisch unabhängiger zu werden.
      
  • Wasserstoff: Bei hohem Windaufkommen können Netzengpässe auftreten. Diese machen es erforderlich, Windenergieanlagen für einen begrenzten Zeitraum abzuschalten. Dies führt dazu, dass die ganze Erzeugungskapazität aus technischen Gründen nicht ausgenutzt werden kann. Die Änderung soll es erleichtern, dass der überschüssige Strom der Windenergieanlage mittels Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt wird.
      
  • Windenergie und Photovoltaik: Die Braunkohle-Abbaugebiete verfügen über große Flächen, die gut für die Erzeugung von Wind- oder Sonnenenergie genutzt werden können. An diesen Standorten ist oftmals bereits ein guter Anschluss an die Energienetze vorhanden. Um die Flächenpotenziale dieser Tagebaufolgeflächen für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergieanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen, soll die Nachnutzung für solche Anlagen rechtlich privilegiert werden. Eine neue Verordnungsermächtigung im Baugesetzbuch wird es den betroffenen Bundesländern erleichtern, die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen. Für die Länder bedeutet dies, dass sie diesen Anlagen entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne nicht vorab anpassen müssen. Auch eine planerische Ausweisung von Windenergiegebieten ist durch die Anpassung des Baugesetzbuches nicht mehr vonnöten.
Foto (© Erdgas Südwest) aus dem Bauletter-Editoral „Größte schwimmende PV-Anlage Deutschlands feiert Einjähriges“ vom 19.7.2020

Bundesbauministerin Klara Geywitz kommentierte am 12. Oktober 2022: „Viele Haushalte werden derzeit durch die Energie- und Verbraucherpreise stark belastet. Mit Sorge blicken die Menschen auf die Energieversorgung in diesem Winter. Eine wichtige Voraussetzung für eine stabile Energieversorgung und für faire Preise ist der Ausbau der erneuerbaren Energien. Um diesen deutlich voranzubringen, hat die Bundesregierung in den letzten Monaten zahlreiche Verbesserungen bei den Planungs- und Genehmigungsprozessen beschlossen. Mit der Energienovelle leistet das Bauministerium einen weiteren Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Klimaschutz. Wir sorgen dafür, dass die Möglichkeiten von Windenergie, Photovoltaik, Biomasse und Wasserstoff besser ausgeschöpft werden können.“

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