Suche

Anhörung zum Gebäude­modernisierungs­gesetz: Sachverständige üben massive Kritik

(23.06.2026) Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie waren am 22. Juni 2026, der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäude­energie­gesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektro­mobilitäts­infrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich. Dabei ist das geplante Gebäude­modernisierungsgesetz (GModG), mit dem die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) ablösen will, bei Sachverständigen auf massive Kritik gestoßen. Die Experten bemängeln insbesondere bürokratische Überlastung, soziale Risiken für Verbraucher und mangelnde Praxistauglichkeit und äußern verfassungsrechtliche Bedenken. 

Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (BMWSB, BMWE) 

Dr. Kai Warnecke, Präsident von Haus und Grund Deutschland, begrüßte „die Abschaffung des Heizungsgesetzes der Vorgängerregierung”. Vor allem die Streichung der §§ 71, 71b bis 71p sowie des § 72 des Gebäudeenergiegesetzes, der Wegfall der pauschalen 65%-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Wiederherstellung größerer Entscheidungsfreiheit beim Heizungstausch seien „richtige und notwendige Schritte”. Aus Sicht der privaten Eigentümer bleibe der Entwurf jedoch an zentralen Stellen hinter diesem Anspruch zurück. 

Vor allem die Einführung der Bio-Treppe bringe mit neuen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mietrechtlichen Sonderregelungen sowie der Ausweitung des Kohlendioxid­kostenaufteilungs­gesetzes neue Belastungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich. Dabei hätten die Hauseigentümer begriffen: „In 18 Jahren, sechs Monaten und acht Tagen, Stand heute, kann man keine fossilen Heizungen mehr benutzen”, so Kai Warnecke weiter. Das würden aktuelle Zahlen verdeutlichen: Im vergangenen Jahr seien 300.000 Wärmepumpen eingebaut worden, der Einbau von Gas- und Ölheizung sei eingebrochen.

Michael Hilpert, Präsident des Zentralverbandes Sanitär Heizung, beschreibt die Unsicherheit in Unternehmen. „Meine Kollegen fragen mich, welche Regeln gelten?” Er habe den Eindruck, der Entwurf sei keine einfache Abschaffung des Heizungsgesetzes, sondern eine grundlegende Neuordnung des Gebäudeenergierechts. Er hält es für nötig, dass auch in Zukunft unterschiedliche Heizsysteme möglich bleiben – von Wärmepumpen über Hybridlösungen bis hin zu Gas-, Öl- und Biomasseheizungen. 

Gleichzeitig dürfe aber nicht verschwiegen werden, dass fossile Heizsysteme künftig schrittweise strengeren Anforderungen beim Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe unterliegen. „Damit entstehen neue wirtschaftliche Unsicherheiten für Eigentümer, Betriebe und Verbraucher.”. Man erwarte, dass der Gesetzentwurf deutlich einfacher und praxistauglicher gestaltet werde.

Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie, wünscht sich ebenfalls Nachbesserungen, insbesondere bei der „Ausgestaltung von Nachweis- und Dokumentationspflichten muss die Bürokratie reduziert werden.” Die Technologieoffenheit dürfe jedoch nicht allein auf dem Papier bestehen. Das Gesetz müsse in erster Linie dazu führen, dass mehr investiert werde. „Die Wärmewende im Gebäudesektor wird nur dann erfolgreich sein, wenn private und gewerbliche Gebäudeeigentümer bereit sind, in moderne Heizungsanlagen zu investieren.”

Dr. Kai Roger Lobo, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Leiter der Abteilung Energiewirtschaft beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU), betonte die Auswirkungen des Gesetzes auf die Gas- und die Stromgrundversorger. „Die Bürokratie soll nicht weiter ausgefahren werden.” Deswegen appellierte er an die Verantwortlichen, „praxistaugliche Regeln” zu finden, die geeignet seien, die Wärmewende für Jahre zu tragen und zu unterstützen. „Sie darf nicht alle paar Jahre wieder komplett in ihren Leitplanken zur Abstimmung gestellt werden, denn das ist Gift für jede Art von Infrastrukturplanung.”

Florian Becker, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, sieht sowohl Fortschritte als auch erhebliche finanzielle Risiken für Mieter. Aus diesem Grund solle „ein technologieneutraler Heizkostendeckel eingeführt werden, der die nach einem Heizungstausch von Mietern zu zahlenden künftigen Heizkosten nach den Kosten der wirtschaftlichsten Heizungsoption begrenzt.” Außerdem solle der CO₂-Preis vollständig vom Vermieter getragen werden müssen. 

Die geplante pauschale 50/50-Aufteilung des CO₂-Preises zwischen den Mietvertragsparteien bei neu eingebauten fossilen Heizungsanlagen bedeute für die Mehrheit der Mieter zwar eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation. Becker wies jedoch darauf hin, dass es in sehr ineffizienten Gebäuden durch eine 50/50-Aufteilung auch zu Mehrbelastungen für Mieter kommen könne. Deshalb halte man daran fest, dass der CO₂Preis vollständig von den Vermietern getragen werden sollte, da sie die Investitionsentscheidungen träfen. 

Wie stark Mieter mit geringem Einkommen bereits von seit Jahren gestiegenen Kosten für Öl- und Gasheizungen betroffen sind, davon berichtete Ruth Elisabeth Carcassonne, Mieterin einer Wohnung des Wohnkonzerns Vonovia. Sie machte deutlich, welchen Schock eine Heizkostennachzahlung über 6.500 Euro für das Jahr 2022 bei ihr ausgelöst habe: „Diese Forderung hat mir den Boden unter den Füßen weggezogen, und nicht nur mir, denn ich war natürlich nicht die Einzige, die eine Nachforderung in vergleichbarer Höhe erhalten hatte.” Sie lebe in einer Wohnung in einem schlecht isolierten Gebäude: Im Winter seien es in den Zimmern durchschnittlich 17 °C und im Sommer 35 °C. Carcassonne forderte eine „klimaneutrale Sanierung der Wohnung.”

Foto: Stephan Falk, BAUBILD.COM 

Frederik Moch, Abteilungsleiter für Struktur-, Industrie- und Dienstleistungspolitik im Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), hält den Anspruch des Gesetzes, Regulierung einfacher und verlässlicher zu machen, zwar für gut, doch „dieser Gesetzentwurf erfüllt das nicht.” Statt Klarheit und Verlässlichkeit schafften die komplexen Änderungen neue Unsicherheiten und Probleme. „Damit erweist der Gesetzentwurf dem schrittweisen und sozialverträglichen Umbau der Wärmeversorgung hin zur Klimaneutralität einen Bärendienst.” 

Zudem sieht Frederik Moch die Bio-Treppe kritisch. Nach seiner Auffassung sollten erneuerbare Moleküle bevorzugt in Wirtschaftsbereichen und Sektoren zum Einsatz kommen, in denen es keine alternativen, einfacheren Dekarbonisierungsoptionen gebe, wie z.B. im Schiff- und Luftverkehr. Für Bewohner in derart beheizten Gebäuden drohten jedoch „erhebliche Kostenrisiken”, denn die künftige Preisentwicklung der erneuerbaren Brennstoffe sei völlig unklar.

Auch Dr. Helmut Waniczek, Chemiker und Autor, befürchtet, dass durch den Einsatz von Wasserstoff und Biomethan zur Beheizung von Wohnungen und anderen Gebäuden erhebliche Kosten auf die Verbraucher zukommen. Der Entwurf sehe einen Erfüllungsaufwand für die Bürger von einer jährlichen Entlastung in Höhe von 5,1 Mrd. Euro vor. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft werde mit 2,3 Mrd. Euro beziffert.

„Insgesamt sind die Angaben der Aufwände im Gesetzentwurf nicht nachvollziehbar und deshalb stark anzuzweifeln.” Die Preise für biogene Brennstoffe könnten laut Entwurf gar nicht vorhergesagt werden. Auch Fernwärme werde als mögliche Option erwähnt, gleichzeitig sei aber klar, dass diese Infrastruktur nur punktuell zur Verfügung stehen werde. 

Die schwersten Bedenken gegen das Gesetz erhob Prof. Dr. Remo Klinger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Geulen & Klinger Rechtsanwälte. Er erklärte: „Der Entwurf ist verfassungswidrig, europarechtswidrig. Artikel 20 Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität.” Die suggerierte Möglichkeit, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen über das Jahr 2044 hinaus zu betreiben, stehe in einem direkten Konflikt zur gesetzlichen Vorgabe, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Die Bundesregierung wolle der Verunsicherung beim Heizungsgesetz begegnen und Klarheit schaffen, doch stattdessen ermögliche sie nun Entscheidungen, „die zu erblichen Verunsicherungen führen”.

Dem widersprach Prof. Dr. Johann-Christian Pielow, Staatsrechtler und Gutachter bei der Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihm zufolge darf ein neugewählter Bundestag frühere Gesetze zum Klimaschutz ändern. „Schließlich ist (...) das Parlament der Natur nach Souverän, beziehungsweise vertreten die gewählten Abgeordneten diesen Souverän in Gestalt des Wahlvolks.” Außerdem heißt es in dem Gutachten aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Rosin Büdenbender, das als Ausschussdrucksache (21(9)293) in die Anhörung eingebracht wurde: Die behauptete „strukturelle Lücke” im Klimaschutzrecht infolge der Streichung des § 72des Gebäudeenergiegesetzes sei „schon im Ausgangspunkt nicht erkennbar”.

Zwar könnten einzelne fossile Bestandsheizungen theoretisch über 2045 hinaus ohne unmittelbare Bio-Treppe-Verpflichtung weiterbetrieben werden. Tatsächlich werde deren Zahl aufgrund der typischen Lebensdauer der Anlagen überschaubar sein, „sodass das gesetzliche Klimaneutralitätsziel nicht strukturell unterlaufen wird.”

Dr. Eva Bode, Referatsleiterin Kommunalwirtschaft beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, die auch den Deutschen Landkreistag vertrat, und Dr. Till Jenssen, Hauptreferent für Klimaschutz und Energiepolitik beim Deutschen Städtetag, sehen die Technologieoffenheit im GModG zwar als einen „richtigen Schritt”. Allerdings entfalle damit für Kommunen, die bereits mit ihrer Wärmeplanung fertig seien oder bald fertig sein werden, „eine wesentliche Grundlage für Investitionsentscheidungen in die Wärmeinfrastruktur”, heißt es in einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom Deutschen Städte- und Gemeindebund/Deutscher Landkreistag und vom Deutschen Städtetag. 

Der Gesetzentwurf sehe die Streichung der §§ 71, 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor, ohne dass die Verknüpfung von Wärmeplanung und Heizungsentscheidung in anderer Form aufgefangen werde. „Von den weiteren Änderungen, die größtenteils Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie umsetzen, sind die Kommunen zum Teil direkt betroffen, da kostenintensive Vorgaben für Renovierungen und Neubauvorhaben in ihrem Gebäudebestand getroffen werden”, laut einer  Stellungnahme. Es gelte, die Kosten „realistisch und nach Ebenen differenziert darzustellen”. Der Gesetzentwurf habe an dieser Stelle keine Klarheit geschaffen.

Quelle: Deutscher Bundestag

 

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2026 BauSites GmbH