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OLG-Urteil: Vorsicht bei Vereinfachungen zur HOAI

(22.9.2014) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein kom­plexes Werk, und viele Planer tun sich schwer damit, ihren Auftraggebern die Einzel­heiten der Honorarabrechnung verständlich zu erläutern. Sie suchen vielmehr nach einfachen Lösungen. Das birgt aber Risiken, warnt die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Einen problematischen Fall musste das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschei­den: Der Architekt hatte „Pauschalvergütung in Höhe von 16 Prozent der anrechen­baren Baukosten nach HOAI“ vereinbart. Das klang einfach und plausibel, führte bei der Schlussrechnung dann aber zum Streit darüber, was unter „anrechenbaren Kos­ten“ zu verstehen sei. Die damals noch geltende HOAI 1996 sah mehrere Möglichkei­ten vor, die anrechenbaren Kosten zu ermitteln.

Das OLG konnte nicht erkennen, welche der Möglichkeiten konkret gemeint sein soll­te, und entschied zum Schluss: Nur die Mindestsätze dürfen verlangt werden (OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.2012, Az.: 10 U 754/11). Erhofft hatte sich der Planer al­lerdings ein Honorar im Bereich der Höchstsätze.

Die aktuelle HOAI 2013 hat die Sache einerseits vereinfacht, denn es gibt nur noch die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung. Andererseits soll bei Bestandsbau­maßnahmen die mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt werden. Und dabei - so die ARGE Baurecht - komme es wieder zu Problemen. Die ARGE Baurecht rät des­halb, bei Fragen der Vertragsgestaltung frühzeitig den Baurechtsanwalt zu konsultie­ren - damit der Planer zum Schluss auch wirklich zu seinem angemessenen Honorar kommt.

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