Baulinks -> Redaktion  || < älter 2015/0012 jünger > >>|  

Novelliertes Mini-KWK-Impulsprogramm trat am 1. Januar in Kraft

(4.1.2015) Die Novelle 2015 des Mini-KWK-Impulsprogramms trat am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für die Neuerrichtung von KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel in Bestandsbauten. Die Förderung nach KWKG ist kumu­lierbar zu dieser Förderung. Anlagen, die nach dem EEG geför­dert werden, können keinen Zuschuss nach dieser Förderricht­linie in Anspruch nehmen.

Basis- und Bonusförderung

Gegenüber der bisher geltenden Förderrichtlinie aus dem Jahr 2012 wurden die Investitionszuschüsse angehoben. Bei Erfül­lung der Förderanforderungen gemäß Förderrichtlinie wird eine Basisförderung gewährt als nicht rückzahlbarer Investitionszu­schuss. Zusätzlich zur Basisförderung können bei Nachweis zusätzlicher Anforderungen beantragt werden ...

  • eine Bonusförderung „Wärmeeffizienz“ (Zusatzbonus 25% der Basisförderung) und
  • eine Bonusförderung „Stromeffizienz“ (Zusatzbonus 60% der Basisförderung).

Die Antragstellung ist seit dem 1. Januar 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach der neuen Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, ist nicht vorgesehen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Die Anlage muss innerhalb von 9 Monaten in Betrieb genommen werden (Bewilligungszeitraum).

Mit dem pünktlichen Inkrafttreten der Novelle ist nach Ansicht des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ein großes Maß an Planungssicherheit für die kleinen KWK-Anlagen geschaffen worden. Dies werde zusätzlich unterstützt durch ei­ne im Bundesanzeiger vom 22.12.2014 veröffentlichte Änderung des Gesetzes zur Er­richtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“. Dadurch werde der Bund ermächtigt, dem Sondervermögen „Energie und Klimafonds“ (der aus Einnahmen des Emissionshandels finanziert wird) jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes zu gewähren.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH