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Aufzugsschachtentrauchung im Sinne der EnEV

(17.12.2008) Die von den Landesgesetzgebern in den jeweiligen Bauordnungen der Länder, wie z.B. in §39 Abs. 3 BauO NRW, vorgeschriebenen Voraussetzungen für Fahrschächte von Aufzugsanlagen, nach denen diese zu lüften und mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet sein müssen, können nicht länger mit der bisher üblichen so genannten Permanentöffnung im Schachtkopf erfüllt werden.

Nach der Energiesparverordnung EnEV (Neufassung vom 24.07.2007) sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragenden Umfassungsflächen dauerhaft luftundurchlässig, also nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet sein müssen. Diese Voraussetzung kann mit einer Permanentöffnung nicht erfüllt werden, da diese dazu führt, dass die Thermik im Schacht (Kamineffekt) die warme Luft des Gebäudes durch die Fugen der Schachttüren aus den Etagen bzw. Fluren zieht und durch die dauerhafte Öffnung im Schachtkopf ungehindert nach außen entweichen kann.

Um eine solche unkontrollierte Entlüftung des Gebäudes und die damit verbundenen unnötigen Energieverluste zu vermeiden, ist die Entrauchungsklappe im Schachtkopf dauerhaft zu schließen und nur im Brandfall zur Entrauchung zu öffnen. Mit dem von der Firma Stürmann angebotenen Steuerungssystem Typ ESM-6-XL/2-2 mit integrierter Baugruppe Air Sense wird beispielsweise die Luft im Aufzugsschacht permanent überwacht und das Verhältnis von Rauchpartikeln zu einem bestimmten Luftvolumen gemessen. Ergibt die Messung der angesaugten Luft eine erhöhte Rauchgaskonzentration löst dieses Rauchdetektionssystem sofort Alarm und gleichzeitig den elektromotorischen Antrieb der Rauchabzugsöffnung im Schachtkopf aus.

Zusätzlich kann die Rauchabzugsöffnung mit dem Stürmann-System auch zu Lüftungszwecken und zur gezielten Wärmeableitung gesteuert werden.

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