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Neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) in Kraft

Logo BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(22.7.2012) Die Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist am 19.7. in Kraft getreten. Sie enthält eine Anhebung der Zuschlagszahlungen und neue Fördertatbestände und setzt dadurch Anreize für neue Investitionen in hocheffiziente Technologien.

„Die Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Effizienz bei der Strom- und Wärmeerzeugung. Zugleich ermöglicht die hocheffiziente Technik eine Flexibilisierung der Stromerzeu­gung“, hebt Dr. Arnold Wallraff, Präsident des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) hervor. „Die Novelle ist somit ein zentraler Baustein der Energiewen­de. Hierfür leistet das BAFA mit der Umsetzung des Verfahrens einen erheblichen Bei­trag.“

Die wesentlichen Neuerungen zur Förderung von KWK-Anlagen sind:

  • Die Zuschlagsätze für Anlagen, die ab Inkrafttreten der Novelle in Betrieb ge­nommen werden, werden um 0,3 c/kWh angehoben.
  • KWK-Anlagen über 2 Megawatt (MW), die am Emissionshandel teilnehmen und ab dem 1. Januar 2013 in Dauerbetrieb gehen, erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Zuschlagserhöhung um weitere 0,3 c/kWh.
  • Investitionen in die Modernisierung von KWK-Anagen können bereits ab einer Modernisierungsquote von 25 Prozent eine Zuschlagszahlung erhalten.
  • Die Nachrüstung von Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung zu KWK-Anlagen über 2 MW wird zuschlagsfähig.

Push durch Förderung von Speichern

Durch die neue Förderung von Speichern erhält der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung einen starken Impuls. Wärme- und Kältespeicher, die ab dem 19. Juli 2012 gebaut werden, werden mit 250 Euro pro m³ Speichervolumen unterstützt. Bei Speichern mit einer Kapazität von mehr als 50 m³ ist die Förderung auf 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten begrenzt.

Für Wärmenetze werden künftig höhere Zuschläge gezahlt. Die Anhebung der Förder­sätze gilt für Wärmenetze, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Industrielle Abwärme gilt als Wärme aus KWK-Anlagen, d.h. es können auch Netze gefördert werden, in die neben der Wärme aus einer KWK-Anlage auch industrielle Ab­wärme eingespeist wird. Die Anträge können künftig bis zum 1. Juli des auf die Inbe­triebnahme des Netzes folgenden Jahres gestellt werden.

Die Novelle ermöglicht die Ausweitung der Allgemeinverfügung für KWK-Anlagen auf den Leistungsbereich bis 50kW. Speicher bis zu einer Größe von 5 m³ Speichervolumen können ebenfalls mit einer Allgemeinverfügung zugelassen werden. Die Allgemeinverfü­gung ersetzt dann unter bestimmten Voraussetzungen das reguläre Antragsverfahren. Das BAFA will diese Verfügungen im Interesse des Bürokratieabbaus in Kürze im Bun­desanzeiger veröffentlichen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinverfügungen kann künftig nur noch elektronisch beim BAFA angezeigt werden.

Für KWK-Anlagen, die während der alten Gesetzesregelung in Dauerbetrieb genommen wurden, gelten weiterhin die alten Vergütungssätze. Die Zuschlagszahlungen werden auf der Grundlage des Zulassungsbescheides vom BAFA durch den Stromnetzbetreiber ausgezahlt.

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