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ARGE Baurecht rät, Losverfahren im VOF-Verfahren nur restriktiv zu handhaben

Paragraf 10 VOF
  

(21.12.2014) Größere öffentliche Planungsaufträge müssen nach der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - kurz VOF - vergeben werden. Die Auftraggeber müssen dazu nach Paragraf 10 VOF geeignete Bewerber zu Verhandlungen einla­den. Bewerben sich viele Architekturbüros oder freiberufliche Bieter um die Ausschreibung, kann sich das Verfahren entspre­chend lange hinziehen.

Um nun langwierige Vorzögerungen im Verfahren zu vermeiden, sieht der §10 Abs. 3 VOF die Möglichkeit eines Losverfahrens vor. Damit wird die Zahl der Bewerber redu­ziert. Allerdings sollten Auftraggeber das Losverfahren nur in bestimmten Fällen nut­zen, empfiehlt die ARGE Baurecht im Deutschen nwaltverein (DAV). Die Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheidung ist nämlich nur dann zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen keine ob­jektive Auswahl mehr treffen kann, weil die Bewerber gleich qualifiziert sind - dies entschied im Sommer 2014 die Vergabekammer Lüneburg (Beschluss vom 31.07.2014 - VgK-26/2014).

Im konkreten Fall ging es um den Neubau einer Schule, der europaweit ausgeschrie­ben worden war. Acht Bewerber sollten in die engere Wahl kommen, 26 Bieter bewar­ben sich um den Auftrag. Der Auftraggeber hatte zu Beginn eine Bewertungsmatrix bekanntgegeben und klassifizierte die Bewerber mit bis zu 100 Punkten. Nach der Be­kanntgabe konnten alle Bewerber in den Lostopf gelangen, die mindestens 50 Punkte erreicht hatten. Weil fast alle Bewerber diesen Ansprüchen genügten, entschied das Los.

Die Schlechteren ins Töpfchen, die Besseren ins Kröpfchen?

In den Lostopf kamen jedoch alle Bewerber - auch die weniger geeigneten Bewerber, obwohl sieben Bewerber über 95 Punkten erreicht hatten. Bei der Auslosung fielen dann zahlreiche dieser besten Bewerber aus, die schlechteren blieben übrig. Einer der Bewerber mit Höchstpunktzahl 100 klagte auf Nachprüfung und musste schließ­lich doch zu Verhandlungen eingeladen werden. Der Auftraggeber musste außerdem die Rechtsverfolgungskosten des Bieters tragen. Die ARGE Baurecht rät daher: Öf­fentliche Auftraggeber sollten vor der Vergabe und einem eventuellen Los­verfahren Rechtsrat einholen.

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