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BAK begrüßt gesondertes Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im BGB


  

(6.3.2016) Das Bundeskabinett hat Anfang März den Gesetz­entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet. Aus Sicht der Bundesarchitektenkammer ist der Entwurf trotz einzelner Kritikpunkte schon deshalb grundsätzlich und tendenziell po­sitiv zu werten, weil er für das BGB einen eigenen Unterab­schnitt für Architekten- und Ingenieurverträge vorsieht (§§ 650 o bis s BGB-E).

Dr. Hans-Gerd Schmidt, Mitglied des Vorstands der Bundesarchitektenkammer, hatte bei einem Termin mit Justizminister Heiko Maas Ende Februar die im Gesetzesvorhaben vorgesehenen Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im Grundsatz begrüßt. Dabei hatte er betont, dass die Regelung zur Gesamtschuld in § 650s BGB-E nur ein erster Schritt sein könne und weiter auf eine „große Lösung“ in Form einer Ob­jektversicherung hingearbeitet werden müsse.

Zusätzlich bat Dr. Schmidt um eine Änderung der vorgesehenen neuen Vergütungsre­gelung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund für die Fälle, in denen der wichtige Grund für die Kündigung in der Sphäre des Bestellers liegt. Bei einer solchen Konstel­lation müsse der Architekt auch ein Honorar für nichterbrachte Leistungen beanspru­chen können, genauso, wie dies für die freie Kündigung des Auftraggebers geregelt ist. Gleichermaßen bat Dr. Schmidt darum, die beabsichtigte Streichung des besonde­ren Leistungsverweigerungsrechtes des Unternehmers im Rahmen des einseitigen An­ordnungsrechts des Bestellers noch einmal zu überdenken. Hierfür wie auch für die Einführung einer Objektversicherung wird sich die Bundesarchitektenkammer weiter einsetzen und für das parlamentarische Verfahren eine entsprechende Stellungnah­me erarbeiten.

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