BAK begrüßt gesondertes Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im BGB
(6.3.2016) Das Bundeskabinett hat Anfang März den Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet. Aus Sicht der Bundesarchitektenkammer ist der Entwurf trotz einzelner Kritikpunkte schon deshalb grundsätzlich und tendenziell positiv zu werten, weil er für das BGB einen eigenen Unterabschnitt für Architekten- und Ingenieurverträge vorsieht (§§ 650 o bis s BGB-E).
Dr. Hans-Gerd Schmidt, Mitglied des Vorstands der Bundesarchitektenkammer, hatte bei einem Termin mit Justizminister Heiko Maas Ende Februar die im Gesetzesvorhaben vorgesehenen Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im Grundsatz begrüßt. Dabei hatte er betont, dass die Regelung zur Gesamtschuld in § 650s BGB-E nur ein erster Schritt sein könne und weiter auf eine „große Lösung“ in Form einer Objektversicherung hingearbeitet werden müsse.
Zusätzlich bat Dr. Schmidt um eine Änderung der vorgesehenen neuen Vergütungsregelung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund für die Fälle, in denen der wichtige Grund für die Kündigung in der Sphäre des Bestellers liegt. Bei einer solchen Konstellation müsse der Architekt auch ein Honorar für nichterbrachte Leistungen beanspruchen können, genauso, wie dies für die freie Kündigung des Auftraggebers geregelt ist. Gleichermaßen bat Dr. Schmidt darum, die beabsichtigte Streichung des besonderen Leistungsverweigerungsrechtes des Unternehmers im Rahmen des einseitigen Anordnungsrechts des Bestellers noch einmal zu überdenken. Hierfür wie auch für die Einführung einer Objektversicherung wird sich die Bundesarchitektenkammer weiter einsetzen und für das parlamentarische Verfahren eine entsprechende Stellungnahme erarbeiten.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
- Bauverträge und Baurecht auf Baulinks
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