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Ungeplante(?) EnEV-Ausnahme bei WDVS-Aufdopplung ohne Abschlagen des Altputzes

(23.10.2016) Aus den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) ergibt sich, dass WDV-Systeme eine durchschnittlich 14 cm dicke Dämmschicht haben (müssen). Wie allerdings Mitte Oktober 2016 bekannt wurde, gelten die gesetzlichen EnEV-Vor­gaben nicht, wenn bei der Sanierung eines WDV-Systems der Altputz nicht(!) abge­schlagen wird - dann ist auch eine weniger dicke Dämmung zulässig. Wer diese Mög­lichkeit nutzt, tut sich allerdings keinen Gefallen - warnt das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau: „Eine geringere Dämmstoffstärke lohnt sich vor allem aus finanziellen Gründen nicht“, sagt Petra He­gen von Zukunft Altbau. „Dünnere Dämmplatten sind sehr oft unwirtschaftlich, den geringeren Investitionskosten stehen deutlich höhere Heizkosten gegenüber.“


Bild aus dem Beitrag „Erste Zulassung für WDVS-Aufdoppelung mit schlankem Resol-Hartschaum“ vom 11.7.2016.

2 Euro pro Zentimeter Dämmstärke

Wer mit dem Gedanken spielt, die beschriebene EnEV-Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, sollte allerdings Folgendes bedenken: Mit einer geringeren Dämmstoff­dicke werden nur wenig Investitionskosten gespart. Denn ...

  • die Arbeitsstunden der Handwerker
  • das Gerüst,
  • Kleber und/oder Dübel und
  • die Putzschicht

... müssen so oder so bezahlt werden; es fallen lediglich etwas geringere Materialkos­ten an. „Pro Zentimeter Dämmstärke belaufen sich die eingesparten Kosten auf durch­schnittlich zwei Euro je Quadratmeter“, erinnert Dr. Volker Kienzlen, Leiter der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg, und verspricht: „Diese Erspar­nis wird durch den höheren Energieverbrauch über die Lebensdauer mehr als aufge­fressen.“ Wirtschaftlich sind dünnere Dämmplatten daher nicht.

Hinzu kommt, dass eine einmal aufgebrachte Fassadendämmung Jahrzehnte lang ihren Dienst verrichtet, und Gebäudeeigentümer mit geringeren Dämmstärken in dieser Zeit weniger gut vor steigenden Energiepreisen gewappnet sind: „Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass der Preis für Heizenergie in 20, 30 Jahren immer noch so nied­rig ist wie heute“, so Kienzlen. „Wer jetzt nur mit acht bis zehn Zentimeter dämmt, macht sich abhängiger von einem steigenden Energiepreis und muss eventuell teuer nachdämmen.“

Des Weiteren trägt eine gute Dämmung zum Wohnkomfort bei, da die Oberflächentem­peratur der Wandinnenseite im Winter wärmer ist. Im Sommer schützt die Dämmung wiederum vor zusätzlicher Erwärmung der Innenräume.

Förderung bei mehr Dämmung als EnEV fordert

Viele Experten empfehlen Hauseigentümern, bei einer Sanierung sogar noch besser zu dämmen, als der Gesetzgeber fordert. Die für eine KfW-Förderung vorgegebene Quali­tät ist dabei sinnvoll. Wer etwa 16 bis 20 cm Dämmung auftragen lässt, kommt in den Genuss des staatlichen Fördergeldes. Das macht schnell mehrere Tausend Euro aus und deckt die Mehrkosten ab, die bei einer besonders dicken Dämmung entstehen. Eigentümer in Baden-Württemberg erfüllen mit einer solchen Dämmung außerdem die Anforderungen, die das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes bei einem späteren Heizungstausch stellt.

Gesetzeslücke erst jetzt aufgefallen

Bislang galt die rund zehn Jahre alte Regel, dass die Dämmschicht der Fassade je nach Dämmmaterial und Zustand der Außenwand mindestens 12 bis 16 cm dick sein muss, um die gesetzlichen Minimalstandards der Energieeinsparverordnung EnEV zu erfüllen. Wie besagte Gesetzeslücke überhaupt zustande kam, ist bislang unklar. Aufgefallen ist sie erst im Sommer 2016. Ein Hauseigentümer in Ebersbach bei Göppingen hatte be­gonnen, seine Fassade mit einer nur vier Zentimeter dicken Dämmung zu verkleiden. Die untere Baurechtsbehörde ordnete daraufhin einen Baustopp an.

Doch dann kamen erste Zweifel, ob der Ebersbacher Fall, das Anbringen der Dämmung auf den nicht entfernten Altputz, von der EnEV überhaupt mit Anforderungen verse­hen ist. Die Antwort der Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz vom 27. Sep­tember brachte Gewissheit: Nein, in solchen Fällen gibt es keine Regelung der Außen­wanddämmung. Bei der letzten Änderung der EnEV, die im Mai 2014 in Kraft trat, ist die folgenschwere Änderung aufgenommen worden. Davor gab es die Ausnahme nicht.

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