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VDI 3810 Blatt 6 zum Betrieb überwachungsbedürftiger Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV.

(17.7.2020) In der neuen Richtlinie VDI 3810 Blatt 6 geht es um den bestimmungsgemäßen Betrieb von Aufzügen bei Gewährleistung der Sicherheit für Mensch und Umwelt gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie richtet sich damit an die Betreiber von Aufzugsanlagen. Neben Ratschlägen zum wirtschaftlichen Betrieb gibt die Richtlinie auch Hinweise ...

  • zur Betreiberverantwortung (u.a. Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht),
  • zur Minderung des Haftungsrisikos,
  • zum Betreiben der Aufzüge nach dem Stand der Technik sowie
  • zum Arbeits- und Umweltschutz.

Foto © VDI / Efes Kitap / pixabay.com
  

Wer in einen Aufzug steigt, muss darauf vertrauen können, dass dieser sicher ist. Deshalb gehören sie zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß BetrSichV. Dazu gehört auch, die Aufzüge nach dem neuesten Stand der Technik zu betreiben; die Verpflichtung zur Erkundigung und gegebenenfalls Nachrüstung obliegt dem Betreiber.

Des Weiteren müssen Aufzüge von nachweislich fachkundigem Personal gewartet und instandgesetzt werden. Die VDI 3810 Blatt 6 bietet ergänzende und erläuternde Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterstützt bei der Wahrnehmung der Betreiberpflichten und soll die Betriebssicherheit von Aufzügen verbessern. Darüber hinaus gibt sie unter Bezugnahme auf VDI 4707 Hinweise zur Vereinbarung wirtschaftlicher Interessen mit den einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen.

Die Richtlinie gilt für Aufzugsanlagen nach der Aufzugsrichtlinie wie Lasten- und Personenaufzüge, sowie für Autoaufzüge. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Aufzugsanlagen im Sinne der Maschinenrichtlinie wie Güteraufzüge, Plattformaufzüge oder Treppenschrägaufzüge. Ebenfalls erfasst sind Aufzüge, welche gebaut wurden, bevor die Aufzugs- und Maschinenrichtlinie in Kraft getreten ist.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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