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Vorsorgliche(!) Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromheizung ist Privatsache

<!---->(28.4.2009) Der Staat zeigt sich häufig großzügig, wenn Bürger in ihrer Immobilie Asbestsanierungen durchführen müssen - vor allem dann, wenn von der Kunstfaser Gefahren für die Gesundheit der Hausbewohner ausgehen. Etwas anders liegt der Fall, wenn jemand rein vorsorglich einschreitet und anschließend die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt haben möchte. Das lasst die Steuerjustiz nicht unbedingt zu (Finanzgericht des Saarlandes, Aktenzeichen 1 K 124/00).

Der Fall: Der Eigentümer eines rund 30 Jahre alten Einfamilienhauses entschloss sich, die darin befindliche, asbesthaltige Nachtstromheizung durch eine Ölzentralheizung zu ersetzen. Die insgesamt investierten rund 8.000 Euro wollte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen - schließlich werde „seit langem in den Medien und durch Behörden immer wieder darauf hingewiesen, wie gefährlich Asbestprodukte für den Menschen sein können“. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Ausgabe allerdings nicht an. Es wies darauf hin, dass die Gesundheitsgefahren in der konkreten Situation nach Einschätzung von Fachleuten „relativ gering“ seien. Es liege außerdem nahe, dass die Nachtstromheizung mehr aus wirtschaftlichen als aus gesundheitlichen Gründen ausgetauscht wurde.

Das Urteil: Nach mindestens 20 Jahren im Einsatz - so die Richter - könne man von einem technischen und wirtschaftlichen Verbrauch einer Heizung sprechen. Deswegen habe man „erhebliche Bedenken“, ob hier überhaupt eine außergewöhnliche Aufwendung vorliege. Denn über kurz oder lang wäre der Hauseigentümer sowieso nicht umhin gekommen, eine neue Heizung einzubauen. Auch das Asbest-Argument überzeugte nicht: „Im Streitfall fehlt es am Nachweis, dass der Kläger die Nachtstromheizung aus unabweislichen gesundheitlichen Gründen beseitigen musste.“

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