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Umsatzsteuervorauszahlung: So senken Planungsbüros die Steuerlast für 2009

(3.1.2010) Architektur- und Ingenieurbüros, die ihr steuerpflichtiges Einkommen mittels der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach §4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz berechnen, können mit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 2010 noch die Steuerlast 2009 senken. Voraussetzung: Sie widerrufen eine eventuell vorliegende Einzugsermächtigung beim Finanzamt für den Monat Januar 2010 und zahlen die Steuer bis zum 10. Januar. Tun sie das nicht, gilt die Vorauszahlung für Januar 2010 als Betriebsausgabe des Steuerjahrs 2010. Darauf weist der "Wirtschaftsdienst Ingenieure& Architekten" hin.

Der umsatzsteuerliche Hintergrund

Die Umsatzsteuer ist bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung eine "regelmäßig wiederkehrende Ausgabe" im Sinne von §11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt: Umsatzsteuer, die Architektur- oder Ingenieurbüros innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahrs zahlen, ist dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.8.2007, Az: XI R 48/05).

Zahlungszeitpunkt bei Lastschrift

Die Umsatzsteuervorauszahlung ist regelmäßig am 10. Januar eines Jahres fällig. Hat ein Planungsbüro dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht das die fällige Zahlung oftmals aber erst später - innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist - ein. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland gilt die Zahlung in diesen Fällen aber trotzdem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto ausreichend gedeckt ist und die Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde (Verfügung vom 29.6.2009, Az: S 2142 - 2009/0003 - St 142).

Die Besonderheit im Januar 2010

Verschiebt sich allerdings die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag, weil der eigentliche Termin auf einen Samstag bzw. Sonntag fällt (§108 Absatz 3 Abgabenordnung), gilt die Umsatzsteuervorauszahlung nicht mehr als innerhalb der zehn Tage abgeflossen (OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer 49/2009).

Wichtig: Im Januar 2010 tritt dieser Fall ein. Weil der 10. Januar ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den 11. Januar 2010. Die im Januar zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung ist dann als Betriebsausgabe im Jahr 2010 zu erfassen.

Tipp des Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten: Wer also vermeiden will, dass die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar 2010 zu den Betriebsausgaben 2010 gehört, muss die Einzugsermächtigung widerrufen und die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10. Januar 2010 leisten.

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