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Ältere Kaminöfen verursachen bis zum Siebenfachen an Schadstoffen

(4.7.2013) Ein moderner Kaminofen, der eine veraltete Feuer­stätte aus dem Jahr 1975 ersetzt, hilft Feinstaub und andere Schadstoffe um bis zu 85 Prozent zu reduzieren. Daran lässt sich ablesen, welche Fortschritte die Verbrennungstechnik in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gemacht hat. Die neuen Geräte sind deutlich sparsamer, effizienter und emis­sionsärmer als ihre Vorgänger.

Aufgrund dieser Erkenntnis setzt sich der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. für mehr steuerliche An­reize und staatliche Förderprogramme ein, um den Austausch von Altgeräten zu beschleunigen. Denn mit der von der Politik einvernehmlich beschlossenen Energiewende rückt auch die CO₂-Belastung erneut in den Vordergrund. Der HKI appelliert jedoch auch an die Ofen-Besitzer, nicht nur im Sinne von Klima und Umwelt, sondern auch im eigenen - nicht zuletzt finanziel­len - Interesse, über den Austausch veralteter Gerätetechnik nachzudenken.

„Das Heizen mit Holz ist nach wie vor eine sehr verantwor­tungsvolle und von der Bundesregierung erwünschte Form der Energiegewinnung“, so der Geschäftsführer des HKI, Dipl.-Ing. Frank Kienle. „Der nachwachsende Rohstoff ist gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch vorteilhaft und stellt - dank seiner CO₂-neutralen Verbrennung - einen wichtigen Beitrag zum Kli­maschutz dar. Moderne Gerätetechnik steigert zudem den Wirkungsgrad und erhöht somit die Energieeffizienz.“

Jedes Gerät, das heute im Handel ist, genießt Bestandsschutz

In der novellierten 1.BImSchV, die seit März 2010 in Kraft ist, wurden erstmals auch für Einzelraum-Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte festgesetzt - für Feinstaub und für Kohlenmonoxid (CO). Und diese Grenzwerte gelten zukünftig für jedes der rund 15 Millionen Festbrennstoffgeräte, die heute in Betrieb sind - auch für jene, die vor 1975 einer Typprüfung unterzogen wurden, als Umweltschutz eher noch ein Fremdwort war. Unabhängig vom Alter ist für jedes Gerät bis Ende 2013 gegenüber dem Schornstein­feger der Nachweis zu erbringen, wann es in Betrieb gegangen ist und ob es die ge­forderten Grenzwerte einhält. Ein Jahr später ist sonst Schluss.

Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen, offene Kamine und Grundöfen sowie Einzelraum-Feuerungsanlagen, die vor 1950 errichtet wurden oder die in Wohneinheiten betrieben werden, deren Wärmever­sorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.

zur Erinnerung: Sämtliche Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine, die heute in Deutschland angeboten werden, erfüllen bereits die Anforderungen der 1.BImSchV und dürfen auch nach 2015 zeitlich unbeschränkt weiterbetrieben werden.

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