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Normenkontrollverfahren gegen TR Instandhaltung

(2.11.2021) Drei große Hersteller von Instandhaltungsprodukten für Stahlbeton haben am 14. Oktober 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragt, die produktbezogenen Teile der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ (TR Instandhaltung) und der DAfStb-Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ (Instandsetzungs-Richtlinie) für unwirksam zu erklären.

Beide Regelwerke verstoßen nach Ansicht der Hersteller gegen die europäische Bauproduktenverordnung, weil sie eine Vielzahl von rechtswidrigen nationalen Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte enthalten würden. Mit den Normenkontrollanträgen könnten die jahrelangen Auseinandersetzungen um die technischen Regeln für Betoninstandhaltung in Deutschland jetzt gerichtlich geklärt werden.

Zur Erinnerung: Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte im Januar 2021 die TR Instandhaltung veröffentlicht. Dies erfolgte gemeinsam mit der Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), in welcher auf die TR Instandhaltung und die Instandsetzungs-Richtlinie verwiesen wird. Das DIBt handelte dabei im Auftrag der Bauministerkonferenz der Bundesländer (ARGEBAU) - siehe auch Beitrag „DIBt führt rechtswidriges Regelwerk zur Instandhaltung von Betonbauwerken ein“ vom 3.2.2021. Mittlerweile haben elf Bundesländer die TR Instandhaltung bauaufsichtlich eingeführt, darunter Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Fotos © Deutsche Bauchemie 

Laut Deutscher Bauchemie geht Deutschland mit der bauaufsichtlichen Einführung der TR Instandhaltung  bewusst auf Konfrontationskurs mit der Europäischen Kommission. Diese hatte Deutschland während der Notifizierung mitgeteilt, dass die Regel gegen Unionsrecht verstößt und eine Anpassung gefordert. Dies geschah jedoch nicht.

Stattdessen will Deutschland die in der harmonisierten EN 1504 genormten Instandsetzungsprodukte in der TR Instandhaltung zusätzlich einem von den europäischen Regeln abgekoppelten, weitreichenden nationalen Prüf- und Überwachungsregime unterwerfen. Begründet wird dies mit der Bauwerkssicherheit, für deren Gefährdung durch Instandsetzungsprodukte es aber nach Ansicht der Hersteller keinen begründeten Anlass gibt. Um den Konflikt abschließend zu lösen, haben die Unternehmen Sika Deutschland, Sto und MC-Bauchemie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Normenkontrollanträge eingereicht.

Schon vorher hatten die dreizehn Hersteller DAW, KLB Kötztal, Köster Bauchemie, Mapei, Master Builders Solutions Deutschland, MC-Bauchemie, Pagel, Remmers, Sika Deutschland, StoCretec, Triflex, Wacker Chemie und Webac bei der Europäischen Kommission eine formale Beschwerde gegen das Regelwerk erhoben und die Kommission ersucht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, damit Deutschland seine fortgesetzte Praxis zusätzlicher nationaler Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte beendet.

„Besonders misslich ist, dass Deutschland die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Ba­den-Württemberg hartnäckig ignoriert“, sagt Rechtsanwalt Dr. Held von der auf Europarecht spezialisierten Kanzlei held jaguttis. Sie vertritt die Hersteller der Instandhaltungsprodukte rechtlich und führt die Normenkontrollverfahren.

Norbert Schröter, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Bauchemie, ergänzt: „Es ist seit vielen Jahren erklärter politischer Wille, das Bauwesen von bürokratischen Vorschriften zu entschlacken. Die explodierenden Baupreise haben die Situation noch weiter verschärft. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb DIBt und ARGEBAU bei dieser Sachlage ein offenkundig grob fehlerhaftes Regelwerk durchsetzen wollen, das effiziente Planungs- und Bauabläufe massiv behindert. Die damit verbundenen Umsatzeinbußen für unseren Industriezweig werden die Ingenieurbüros und Baufirmen noch stärker treffen, denn ohne Produkte entfallen auch Planungs-, Überwachungs- und Bauaufträge.“

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